Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung
Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung
Leistungen aus Militärversicherung
Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit
Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes
Geldspielgewinne
Unterhaltsbeiträge
Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennte Ehegatten
Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 22 Bst. f StG bzw. Art. 23 Bst. f DBG gelten lediglich periodisch wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehegatte für sich erhält. Unterhaltsbeiträge in Kapitalform sind dagegen nicht steuerbar (siehe § 8 VO zum StG).
Auch Naturalleistungen, wie das Überlassen von Wohnraum zur unentgeltlichen Nutzung durch den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie gegebenenfalls durch die gemeinsamen Kinder, gelten als geldwerte Zuwendungen und stellen, wenn sie richterlich verfügt oder von den Parteien im Rahmen einer privaten Trennungsvereinbarung verabredet werden, einen alimenteähnlichen Betrag dar. Zur Festsetzung des Wertes solcher Unterhaltsbeiträge dient der steuerbare Mietwert der zur Verfügung gestellten Liegenschaft. Beim unterhaltspflichtigen Ehepartner ist einerseits ein steuerbarer Mietwert als Einkommen, andererseits ein Abzug als Unterhaltsbeitrag einzusetzen.
Umfassen die laufenden Zahlungen sowohl Unterhaltsleistungen wie auch güterrechtliche Leistungen, so hat steuerrechtlich für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bzw. abziehbaren Betrages eine Aufteilung zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür bilden in erster Linie das Scheidungsurteil, die güterrechtlichen Verhältnisse vor der Scheidung, allenfalls ergänzende Unterlagen sowie die gesamten Umstände.