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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung

Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung

Leistungen aus Militärversicherung

Kapitalabfindungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit

Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes

Geldspielgewinne

Unterhaltsbeiträge

Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennte Ehegatten

Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 22 Bst. f StG bzw. Art. 23 Bst. f DBG gelten lediglich periodisch wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehegatte für sich erhält. Unterhaltsbeiträge in Kapitalform sind dagegen nicht steuerbar (siehe § 8 VO zum StG).

Auch Naturalleistungen, wie das Überlassen von Wohnraum zur unentgeltlichen Nutzung durch den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie gegebenenfalls durch die gemeinsamen Kinder, gelten als geldwerte Zuwendungen und stellen, wenn sie richterlich verfügt oder von den Parteien im Rahmen einer privaten Trennungsvereinbarung verabredet werden, einen alimenteähnlichen Betrag dar. Zur Festsetzung des Wertes solcher Unterhaltsbeiträge dient der steuerbare Mietwert der zur Verfügung gestellten Liegenschaft. Beim unterhaltspflichtigen Ehepartner ist einerseits ein steuerbarer Mietwert als Einkommen, andererseits ein Abzug als Unterhaltsbeitrag einzusetzen.

Umfassen die laufenden Zahlungen sowohl Unterhaltsleistungen wie auch güterrechtliche Leistungen, so hat steuerrechtlich für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bzw. abziehbaren Betrages eine Aufteilung zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür bilden in erster Linie das Scheidungsurteil, die güterrechtlichen Verhältnisse vor der Scheidung, allenfalls ergänzende Unterlagen sowie die gesamten Umstände.

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