Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Anerkennung als juristische Person

Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung. Ihre Einkünfte und Vermögenswerte werden den Berechtigten zugerechnet.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung erscheint ungewöhnlich, sachwidrig, absonderlich oder der wirtschaftlichen Gegebenheit völlig unangemessen
  2. es anzunehmen ist, dass diese Wahl der Rechtsgestaltung missbräuchlich, lediglich deshalb getroffen worden ist, um Steuern zu sparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären
  3. das gewählte Vorgehen würde tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Besteuerung nicht die zivilrechtliche Form massgebend sondern der angestrebte wirtschaftliche Zweck.

Genau gleich verhält es sich bei der Steuerverschiebung, die letztlich einen Fall der Steuerumgehung darstellt. Die juristische Person wird in diesen Fällen nur dazu benutzt, um die Steuerbelastung von einem Steuersubjekt auf eine andere mit dieser verbundene Rechtspersönlichkeit zu überwälzen und damit per Saldo Steuern zu sparen.

Die Einschätzungsbehörde verweigert einer juristischen Person die steuerliche Anerkennung nur selten. Typische Praxisbeispiele, bei denen die steuerliche Eigenständigkeit nicht zuerkannt wird, stellen die Anstalten des ausländischen Rechts dar, wenn sie lediglich dazu dienen, private Vermögenswerte der schweizerischen Steuerhoheit zu entziehen. Gleich verhält es sich mit ausländischen Scheinfirmen, welche durch Aufwand ohne Leistung zu Lasten eines inländischen Steuersubjekts Gewinne einbehalten.

Ein weiteres Beispiel sind Unterhaltsstiftungen (siehe § 64)

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch