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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung

Beginn der Steuerpflicht bei Mantelhandel

Als Mantelhandel gilt die Veräusserung der Mehrheit von Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft, welche zuvor wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist. Steuerlich wird der Mantelhandel einer wirtschaftlichen Liquidation mit anschliessender Neugründung gleichgestellt. Wirtschaftlich liquidiert ist eine Gesellschaft, wenn sie keinen Betrieb mehr führt, die Aktiven in liquide Form gebracht wurden, leicht realisiert werden können (börsenkotierte Wertpapiere) und/oder in Forderungen gegenüber Beteiligten bestehen. Ebenfalls als Mantelhandel zu betrachten ist der Fall, bei welchem zwar beim Handwechsel noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, dieses dann aber im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligungsrechte zu Gunsten der alten Gesellschafter liquidiert wird. Folgende typische Indizien deuten auf einen Mantelhandel hin: Firmenänderung und/oder Zweckänderung, Sitzverlegung, Bestellung neuer Verwaltungsräte.

Die Steuerpflicht der «neuen» Gesellschaft beginnt zum Zeitpunkt der Veräusserung der Beteiligungsrechte. Gleichzeitig wird die Steuerpflicht der «alten» Gesellschaft mit deren Liquidation beendet. Allfällige stille Reserven werden besteuert und konsequenterweise können Verluste der liquidierten Gesellschaft nach dem Mantelhandel nicht mehr verrechnet werden. Der Liquidationsüberschuss der «liquidierten» Gesellschaft stellt steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen gemäss § 19 Bst. c dar und kann nicht als steuerfreier Kapitalgewinn gemäss § 23 Bst. b StG betrachtet werden. Verlustvorträge sind durch die neuen Aktionäre mittels Kapitaleinlage zu beseitigen, ansonsten der Verlustausgleich als steuerbares Einkommen durch die neuen Aktionäre zu versteuern ist (ASA 50 Seite 531, ASA 58 Seite 710).

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