Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
Wertberichtigungen
Rückstellungen
Garantierückstellungen
Rückstellungen für Eigenversicherung, Schadenersatz und Produktehaftpflicht
Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten
Rückstellungen für betriebliche Umstrukturierungen
Rückstellungen für Währungsrisiken
Rückstellungen für die Renovation von Gebäuden
Rückstellungen für Steuern
Rückstellungen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge
Rückstellungen für Bezüge der Gesellschafter und Arbeitnehmer (Lohn- und Erfolgsbeteiligung)
Bei Gesellschaftern und Arbeitnehmern werden die definitiven Jahresbezüge vielfach erst nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgrund des Reingewinns im Rahmen der geschäftsmässigen Begründetheit festgelegt. Stehen Bilanz und Höhe der Entschädigung per Bilanzstichtag definitiv fest, handelt es sich um eine definitive Schuldverpflichtung und nicht um eine Rückstellung. Der Gesellschafter oder Arbeitnehmer hat in diesem Fall per Bilanzstichtag einen festen Forderungsanspruch. Das entsprechende Einkommen ist steuerrechtlich realisiert.
Die Abgrenzung der Lohnbestandteile hat nach dem Kontinuitätsprinzip zu erfolgen und darf nicht willkürlich vorgenommen werden. Wenn die Ansprüche der Gesellschafter und Arbeitnehmer ausnahmsweise bezüglich Bestand und Höhe noch nicht definitiv feststehen, kann für die voraussichtlichen Ansprüche eine Rückstellung verbucht werden. Die Ansprüche sind in dem Bilanzstichtag folgenden Geschäftsjahr den Anspruchsberechtigten auszuzahlen oder gutzuschreiben. Andernfalls ist die Rückstellung aufzulösen. Eine Kumulation von Lohn- und / oder Erfolgsbeteiligungsgutschriften auf dem Rückstellungs- bzw. Abgrenzungskonto wird nicht toleriert und die entsprechende Rückstellung mit Hinweis auf den fehlenden Verpflichtungsgrund zum Reingewinn und Kapital hinzugerechnet.