Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Vereine
Stiftungen
Grundsätze zur Besteuerung von Stiftungen
Stiftungen sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke, von Kultuszwecken oder als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Voraussetzungen und Folgen einer Steuerbefreiung vgl. § 57 StG). Steuerbefreite Stiftungen unterliegen für Grundstückgeschäfte der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 2 Bst. c StG).
Für die Gewinnsteuer von Stiftungen sind insbesondere die folgenden Bestimmungen zu beachten:
- Bei Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit beträgt die einfache Kantons- und Gemeindesteuer 3,5 % (§ 66 Abs. 1 StG). Für alle anderen Stiftungen beträgt die einfache Kantons- und Gemeindesteuer ebenfalls 3,5 % des steuerbaren Gewinns. Gewinne unter Fr. 10'000.– werden bei Stiftungen ohne überwiegend kommerzielle Tätigkeit nicht besteuert (§ 66 Abs. 4 StG).
- Für die direkte Bundessteuer gilt ein proportionaler Gewinnsteuersatz von 4,25 % für alle Stiftungen. Gewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 DBG).
- Einlagen in das Vermögen der Stiftung bei deren Errichtung oder in einem späteren Zeitpunkt werden nicht zum steuerbaren Reingewinn gerechnet (§ 64 Abs. 1 StG und Art. 66 Abs. 1 DBG). Je nach Wohnsitz des Stifters bzw. Zuwendenden kann jedoch eine Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht für das unentgeltlich auf die Stiftung übertragene Vermögen bestehen. Bei Wohnsitz des Zuwendenden im Kanton Zug ist unter anderem § 180 Abs. 3 StG zu beachten, wonach sich der Erbschafts- oder Schenkungssteuertarif nach Massgabe des Verwandtschaftsgrades zwischen dem Zuwendenden und dem Begünstigten richtet.
- Stiftungen sind im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nicht zum Bete-ligungsabzug berechtigt (§ 67 Abs. 1 StG und Art. 69 DBG).
Die Besteuerung des Kapitals von Stiftungen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen der Stiftung, wobei die Vermögenswerte nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet werden (§ 74 mit sinngemässem Verweis auf § 38 ff. StG). Die einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5 ‰ des steuerbaren Kapitals. Bei Stiftungen ohne überwiegend kommerzielle Tätigkeit sind die ersten Fr. 80'000.– steuerfrei (§ 75 StG).
Stiftungen haben der Veranlagungsbehörde für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über sämtliche Leistungen an Begünstigte einzureichen (§ 129 Abs. 2 Bst. a StG und Art. 129 Abs. 1 Bst. a DBG).