Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Vereine

Grundsätze zur Besteuerung von Vereinen

Vereine sind steuerpflichtig, soweit sie nicht wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken gemäss § 57 StG bzw. Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit sind (zu den Voraussetzungen und Folgen einer Steuerbefreiung vgl. § 57 StG). Steuerbefreite Vereine unterliegen für Grundstückgeschäfte der Grundstückgewinnsteuer (§ 189 Abs. 2 Bst. c StG). 

Soweit nicht besondere steuerliche Regeln für Vereine zu beachten sind, erfolgt die Besteuerung ihrer Gewinne nach den allgemeinen Gewinnsteuergrundsätzen für juristische Personen gemäss §§ 50 ff. StG bzw. Art. 49 ff. DBG. Sinngemäss anwendbar sind daher namentlich die Bestimmungen über die Berechnung des Reingewinns, die erfolgsneutralen Vorgänge, die Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffungen sowie die siebenjährige Verlustverrechnungsmöglichkeit.

Für Vereine sind insbesondere die folgenden speziellen Bestimmungen zu beachten:

  • Die einfache Kantons- und Gemeindesteuer beträgt 3,5 % des steuerbaren Reingewinns. Vereinsgewinne unter Fr. 10'000.– werden nicht besteuert (§ 66 Abs. 4 StG). Handelt es sich um einen Verein mit ideellen Zwecken, so werden Gewinne unter Fr. 20'000.– nicht besteuert (§ 64a StG). 

  • Für die direkte Bundessteuer beträgt die Gewinnsteuer 4,25 %. Vereinsgewinne unter Fr. 5'000.– werden nicht besteuert (Art. 71 DBG). M

  • Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet (§ 64 Abs. 1 StG und Art. 66 Abs. 1 DBG). 

  • Von den steuerbaren Erträgen können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG). Für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns ist eine Spartenrechnung erforderlich (vgl. nachfolgende Berechnungsbeispiele). 

  • Vereine sind - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - nicht zum Beteiligungsabzug berechtigt (vgl. § 67 StG und Art. 69 DBG).

Die Besteuerung des Kapitals von Vereinen richtet sich nach § 74 StG. Steuerbar ist das Reinvermögen des Vereins, wobei die Vermögenswerte nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet werden (§ 74 mit sinngemässem Verweis auf §§ 38 ff. StG). Vom so ermittelten Reinvermögen sind die ersten Fr. 80'000.– steuerfrei. Das darüber hinausgehende Kapital unterliegt einer einfachen Kapitalsteuer von 0,5 ‰ (§ 75 StG). Auf Bundesebene wird keine Kapitalsteuer erhoben.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch