Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Allgemeines
Die Festlegung des Mietwertes von selbstgenutzten Liegenschaften (Eigenmietwert)
Die Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht bei der Einkommenssteuer
Die zivlirechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsatz)
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht im Privatvermögen (Einkommenssteuer)
Besteuerung einer Einmalentschädigung im Zeitpunkt der Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
Unentgeltliches Nutzungsrecht (kein periodisches Entgelt)
Entgeltliches Nutzungsrecht (periodisches Entgelt)
Bei Einräumung des Nutzungsrechts (Nutzniessung, Wohnrecht) gegen periodische Leistungen vom Nutzungsberechtigten an den Grundeigentümer liegt ein entgeltliches Nutzungsrecht vor.
Bei Selbstnutzung (Nutzniessung, Wohnrecht):
Beim Grundeigentümer sind die periodischen Leistungen einkommenswirksam (Art. 21 Abs. 1 Bst. a DBG; § 20 Abs. 1 Bst. a StG).
Bei Ertragsnutzniessung (nur bei Nutzniessung):
Wird die gegen periodische Leistungen errichtete Nutzniessung vom Nutzniesser nicht selbst ausgeübt, sondern realisiert er Einkünfte aus der Übertragung seines Nutzniessungsrechtes auf eine andere Person, so sind bei ihm diese Erträge abzüglich der Leistungen an den Grundeigentümer steuerlich zu erfassen, falls diese Erträge betraglich grösser sind als die Leistungen an den Grundeigentümer. Ein negativer Ertrag bzw. Verlust ist nicht abziehbar. Beim Grundeigentümer sind die erhaltenen Leistungen beim Einkommen zu versteuern.