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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Allgemeines

Die Festlegung des Mietwertes von selbstgenutzten Liegenschaften (Eigenmietwert)

Die Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht bei der Einkommenssteuer

Die zivlirechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsatz)

Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht im Privatvermögen (Einkommenssteuer)

Besteuerung einer Einmalentschädigung im Zeitpunkt der Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer

Unentgeltliches Nutzungsrecht (kein periodisches Entgelt)

Bei Selbstnutzung (Nutzniessung, Wohnrecht):
Da die nutzungsberechtigte Person nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft ist, können Gründe wie die fiskalische Förderung der Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung und die Wohneigentumsförderung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass der Einschlag von 40 % auf den Marktmietwert nicht gewährt werden kann. Daher bildet der volle Marktmietwert der selbstgenutzten Wohnung bzw. des Hauses Gegenstand der Einkommenssteuer bei der selbstnutzenden Person. 

Hinweis (ab Steuerperiode 2016):
Gemäss § 6 Abs. 1 VO StG sind der Eigenmietwert und der Mietwert für das unentgeltliche Nutzungsrecht zum Eigengebrauch unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf mindestes 60 % des Marktmietwertes festzulegen.

Bei Ertragsnutzniessung (nur bei Nutzniessung):
Im Gegensatz zum Wohnrecht muss die nutzniessungsberechtigte Person das ihr an der Liegenschaft zustehende Nutzungsrecht nicht selbst ausüben. Der Nutzniesser kann das ihm überlassene Grundstück auch vermieten oder verpachten oder sein Nutzniessungsrecht auf eine andere Person übertragen. Den daraus resultierenden Ertrag hat die nutzniessungsberechtigte Person als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern.

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