Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Allgemeines
Die Festlegung des Mietwertes von selbstgenutzten Liegenschaften (Eigenmietwert)
Die Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht bei der Einkommenssteuer
Die zivlirechtliche Ordnung von Nutzniessung und Wohnrecht (Grundsatz)
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht im Privatvermögen (Einkommenssteuer)
Besteuerung einer Einmalentschädigung im Zeitpunkt der Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts
Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht während der Nutzungsdauer
Unentgeltliches Nutzungsrecht (kein periodisches Entgelt)
Bei Selbstnutzung (Nutzniessung, Wohnrecht):
Da die nutzungsberechtigte Person nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaft ist, können Gründe wie die fiskalische Förderung der Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung und die Wohneigentumsförderung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass der Einschlag von 40 % auf den Marktmietwert nicht gewährt werden kann. Daher bildet der volle Marktmietwert der selbstgenutzten Wohnung bzw. des Hauses Gegenstand der Einkommenssteuer bei der selbstnutzenden Person.
Hinweis (ab Steuerperiode 2016):
Gemäss § 6 Abs. 1 VO StG sind der Eigenmietwert und der Mietwert für das unentgeltliche Nutzungsrecht zum Eigengebrauch unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf mindestes 60 % des Marktmietwertes festzulegen.
Bei Ertragsnutzniessung (nur bei Nutzniessung):
Im Gegensatz zum Wohnrecht muss die nutzniessungsberechtigte Person das ihr an der Liegenschaft zustehende Nutzungsrecht nicht selbst ausüben. Der Nutzniesser kann das ihm überlassene Grundstück auch vermieten oder verpachten oder sein Nutzniessungsrecht auf eine andere Person übertragen. Den daraus resultierenden Ertrag hat die nutzniessungsberechtigte Person als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern.