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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen

Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital

Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer

Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht

Erläuterungen zu § 117 - Fristen

Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Erläuterungen zu § 128 - Bescheinigungspflicht Dritter

Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren

Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision

Erläuterungen zu § 144 - Nachsteuern

Erläuterungen zu §§ 147 - 152 Inventaraufnahme

Erläuterungen zu § 240a - Steuerfolgen Statuswechsel

Grundsätzliches

Stille Reserven

Steuerfolgen beim Statuswechsel mit Step-Up-Lösung noch vor Inkrafttreten der STAF (1. Januar 2020)

a. Gewinnsteuer im Zeitpunkt der Aufdeckung
Die Aufdeckung von stillen Reserven im Umfang der kantonal bisher nicht besteuerten Quote (z.B. sog. «Auslandquote» bei gemischten Gesellschaften) ist steuerneutral ohne Gewinnsteuerfolgen möglich. Werden sämtliche stillen Reserven aufgedeckt, so erfolgt eine Besteuerung im Umfang der bisher steuerbaren Quote. Die aufgedeckten Reserven sind in der Steuerbilanz für Kantons- und Gemeindesteuerzwecke neu als «versteuerte stille Reserven» zu führen. 

b. Gewinnsteuer in den Folgejahren
Bis fünf Jahre nach Inkrafttreten der STAF (also bis und mit dem Jahr 2024) können aufgedeckte stille Reserven abgeschrieben werden. Die Bilanzposition «versteuerte stille Reserven» der Steuerbilanz ist um den Abschreibungsbetrag zu reduzieren, wobei eine dynamische Abschreibungsmethodik angewandt werden kann. Steuerbar bleibt auf jeden Fall jährlich ein Gewinn von mindestens 30 % des Reingewinns vor Verlustverrechnung unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags, vor Abschreibung der aufgewerteten stillen Reserven, vor Abzug des zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsaufwands und vor Berücksichtigung der Erträge aus der Patentbox. Zudem dürfen aus den Abschreibungen keine Verlustvorträge resultieren. Soweit die Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt hin steuerneutral aufzulösen.

Bild Legende:
Abb. 2: Wirkung Step-Up Abschreibung

c. Kapitalsteuer
Die steuerlich aufgedeckten stillen Reserven sind bei der Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals zu berücksichtigen, wobei sie sich im Umfang der Abschreibungen jährlich reduzieren. Erfüllt eine Gesellschaft die Voraussetzungen gemäss §§ 68 und 69 StG trotz Statuswechsels für Gewinnsteuerzwecke weiterhin, so wird ihr Kapital auf Antrag der Gesellschaft gemäss § 75 StG bis zum Inkrafttreten der STAF weiterhin nach den Regeln für Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaften besteuert. Ab dem 1. Januar 2020 werden die steuerlich aufgedeckten stillen Reserven aufgrund §72 Abs. 1a StG mit einer Ermässigung von 98 % in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.

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