Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
Dienstaltersgeschenke
Kinder- und Familienzulagen
Einkünfte aus Kinderbetreuung
Naturaleinkünfte
Lidlohn
Mündige Kinder oder Grosskinder, die mit ihren Eltern oder Grosseltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen Arbeit oder Geld zugewendet haben, können Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (sog. Lidlohn) erheben. Soweit der Lidlohn die Entschädigung für geleistete Arbeit darstellt, wird er als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Da es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt, hat die Besteuerung nach § 36 StG respektive Art. 37 DBG zu erfolgen (periodisierter Rentensatz).
Der Lidlohn als Kapitalabfindung für frühere Zuwendungen von Geld ist als Kapitalrückzahlung zu betrachten und somit steuerneutral.