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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

Dienstaltersgeschenke

Kinder- und Familienzulagen

Einkünfte aus Kinderbetreuung

Naturaleinkünfte

Lidlohn

Mündige Kinder oder Grosskinder, die mit ihren Eltern oder Grosseltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und diesen Arbeit oder Geld zugewendet haben, können Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (sog. Lidlohn) erheben. Soweit der Lidlohn die Entschädigung für geleistete Arbeit darstellt, wird er als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Da es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handelt, hat die Besteuerung nach § 36 StG respektive Art. 37 DBG zu erfolgen (periodisierter Rentensatz).

Der Lidlohn als Kapitalabfindung für frühere Zuwendungen von Geld ist als Kapitalrückzahlung zu betrachten und somit steuerneutral.

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