Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
Dienstaltersgeschenke
Kinder- und Familienzulagen
Einkünfte aus Kinderbetreuung
Naturaleinkünfte
Lidlohn
Nebenerwerb
Mitarbeiterbeteiligungen
Begriff Mitarbeiterbeteiligungen
Grundlagen der Besteuerung
Bis und mit Steuerperiode 2012
Hinweis: Neuregelung ab 1. Januar 2013 bzw. ab Steuerperiode 2013
Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2010 das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verabschiedet. Dieses ändert verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG). Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Der Kanton Zug hat die Vorgaben des StHG (Art. 72m StHG) mittels neuen Bestimmungen in der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zug vollzogen.
Ab dem 1. Januar 2013 bzw. ab der Steuerperiode 2013 sind somit die folgenden Rechtsgrundlagen zu beachten:
- Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
- Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)
- Erläuterungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Juni 2012 zur Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG)
- Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2013 betreffend der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
- Neue Bestimmungen in der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zug (§ 19 bis und § 31 bis VO StG) bzw. ab dem 1. Januar 2016 in § 16a - 16d StG.