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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

Dienstaltersgeschenke

Kinder- und Familienzulagen

Einkünfte aus Kinderbetreuung

Naturaleinkünfte

Lidlohn

Nebenerwerb

Mitarbeiterbeteiligungen

Begriff Mitarbeiterbeteiligungen

Grundlagen der Besteuerung

Bis und mit Steuerperiode 2012

Hinweis: Neuregelung ab 1. Januar 2013 bzw. ab Steuerperiode 2013

Die eidgenössischen Räte haben am 17. Dezember 2010 das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verabschiedet. Dieses ändert verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG). Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Der Kanton Zug hat die Vorgaben des StHG (Art. 72m StHG) mittels neuen Bestimmungen in der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zug vollzogen.

Ab dem 1. Januar 2013 bzw. ab der Steuerperiode 2013 sind somit die folgenden Rechtsgrundlagen zu beachten:

  • Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
  • Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV)
  • Erläuterungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 13. Juni 2012 zur Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 129 Abs. 1 Bst. d DBG)
  • Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2013 betreffend der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
  • Neue Bestimmungen in der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zug (§ 19 bis und  § 31 bis VO StG) bzw. ab dem 1. Januar 2016 in § 16a - 16d StG.

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