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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

Dienstaltersgeschenke

Kinder- und Familienzulagen

Einkünfte aus Kinderbetreuung

Naturaleinkünfte

Lidlohn

Nebenerwerb

Mitarbeiterbeteiligungen

Begriff Mitarbeiterbeteiligungen

Grundlagen der Besteuerung

Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteroptionen

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Vermögenssteuer

Regelung im internationalen Verhältnis

Quellensteuer Schweiz bei Aulslandwegzug

Für sämtliche mit einer Vesting-Periode versehenen Mitarbeiterbeteiligungspläne, für welche bis zum Zeitpunkt des Auslandwegzugs keine Besteuerung erfolgt, sind für den anteilig in der Schweiz «verdienten» Anteil Einkommenssteuern geschuldet. Da im Falle der Ausübungsbesteuerung die geschuldete Steuer erst im Zeitpunkt der Optionsausübung ermittelt werden kann, besteht für diese Fälle eine latente Steuerschuld Schweiz. Dabei hat die Schweiz einen Besteuerungsanspruch auf den anteiligen geldwerten Vorteil, welcher dem Anteil der Aufenthaltsdauer in der Schweiz während der Vesting-Periode entspricht. Anwendbar sind die Bestimmungen gemäss Art. 84 DBG bzw. § 80 StG (Quellensteuer). Die korrekte Abrechnung ist dabei grundsätzlich durch den bisherigen Arbeitgeber in der Schweiz sicherzustellen. Für die Abrechnung massgebend ist derjenige Kanton bzw. Gemeinde, in welchem der (bisherige) Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Steuerberechnung erfolgt analog den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und Steuerfüssen. Alternativ kann auch pauschal der Maximalsatz herangezogen werden.

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