Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
Dienstaltersgeschenke
Kinder- und Familienzulagen
Einkünfte aus Kinderbetreuung
Naturaleinkünfte
Lidlohn
Nebenerwerb
Mitarbeiterbeteiligungen
Begriff Mitarbeiterbeteiligungen
Grundlagen der Besteuerung
Mitarbeiteraktien
Mitarbeiteroptionen
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Vermögenssteuer
Regelung im internationalen Verhältnis
Quellensteuer Schweiz bei Aulslandwegzug
Für sämtliche mit einer Vesting-Periode versehenen Mitarbeiterbeteiligungspläne, für welche bis zum Zeitpunkt des Auslandwegzugs keine Besteuerung erfolgt, sind für den anteilig in der Schweiz «verdienten» Anteil Einkommenssteuern geschuldet. Da im Falle der Ausübungsbesteuerung die geschuldete Steuer erst im Zeitpunkt der Optionsausübung ermittelt werden kann, besteht für diese Fälle eine latente Steuerschuld Schweiz. Dabei hat die Schweiz einen Besteuerungsanspruch auf den anteiligen geldwerten Vorteil, welcher dem Anteil der Aufenthaltsdauer in der Schweiz während der Vesting-Periode entspricht. Anwendbar sind die Bestimmungen gemäss Art. 84 DBG bzw. § 80 StG (Quellensteuer). Die korrekte Abrechnung ist dabei grundsätzlich durch den bisherigen Arbeitgeber in der Schweiz sicherzustellen. Für die Abrechnung massgebend ist derjenige Kanton bzw. Gemeinde, in welchem der (bisherige) Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Steuerberechnung erfolgt analog den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und Steuerfüssen. Alternativ kann auch pauschal der Maximalsatz herangezogen werden.