Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

Dienstaltersgeschenke

Kinder- und Familienzulagen

Einkünfte aus Kinderbetreuung

Naturaleinkünfte

Lidlohn

Nebenerwerb

Mitarbeiterbeteiligungen

Begriff Mitarbeiterbeteiligungen

Grundlagen der Besteuerung

Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteroptionen

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Bei den vorstehenden Ausführungen handelte es sich stets um so genannte echte Mitarbeiterbeteiligungen, da sie dem Mitarbeiter in irgendeiner Form ermöglichen, letztlich Aktien oder andere Beteiligungspapiere der Arbeitgeberin oder einer anderen Gruppengesellschaft zu erwerben.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten hingegen jene, welche dem Mitarbeiter eine blosse Anwartschaft auf einen Barabfindungsanspruch einräumen. Es handelt sich dabei zumeist um kursabhängige Anreizsysteme wie Phantom Stock-Pläne, Stock Appreciation Rights (SARs), Restricted Share Units (RSUs) sowie Performance Units. Mitarbeiteroptionen, welche lediglich das Recht beinhalten, durch deren Ausübung Entschädigungen in bar (sog. cashless exercise) zu erhalten bzw. bei welchen der Empfänger die durch Ausübung erhaltenen Beteiligungspapiere wieder verkaufen muss (sog. mandatory cash-less exercise, exercise & sale, etc.), werden aus steuerlicher Sicht ebenfalls den unechten Mitarbeiterbeteiligungsformen zugerechnet. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen können in unterschiedlichster Ausprägung vorkommen. Allen gemeinsam ist jedoch, dass sie bei Ausübung bzw. Verkauf im Umfang des Barzuflusses besteuert werden.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch