Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
Dienstaltersgeschenke
Kinder- und Familienzulagen
Einkünfte aus Kinderbetreuung
Naturaleinkünfte
Lidlohn
Nebenerwerb
Mitarbeiterbeteiligungen
Begriff Mitarbeiterbeteiligungen
Grundlagen der Besteuerung
Mitarbeiteraktien
Mitarbeiteroptionen
Unechte Mitarbeiterbeteiligungen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelte es sich stets um so genannte echte Mitarbeiterbeteiligungen, da sie dem Mitarbeiter in irgendeiner Form ermöglichen, letztlich Aktien oder andere Beteiligungspapiere der Arbeitgeberin oder einer anderen Gruppengesellschaft zu erwerben.
Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten hingegen jene, welche dem Mitarbeiter eine blosse Anwartschaft auf einen Barabfindungsanspruch einräumen. Es handelt sich dabei zumeist um kursabhängige Anreizsysteme wie Phantom Stock-Pläne, Stock Appreciation Rights (SARs), Restricted Share Units (RSUs) sowie Performance Units. Mitarbeiteroptionen, welche lediglich das Recht beinhalten, durch deren Ausübung Entschädigungen in bar (sog. cashless exercise) zu erhalten bzw. bei welchen der Empfänger die durch Ausübung erhaltenen Beteiligungspapiere wieder verkaufen muss (sog. mandatory cash-less exercise, exercise & sale, etc.), werden aus steuerlicher Sicht ebenfalls den unechten Mitarbeiterbeteiligungsformen zugerechnet. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen können in unterschiedlichster Ausprägung vorkommen. Allen gemeinsam ist jedoch, dass sie bei Ausübung bzw. Verkauf im Umfang des Barzuflusses besteuert werden.