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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Grundsätzliches zur unselbständigen Erwerbstätigkeit

Dienstaltersgeschenke

Kinder- und Familienzulagen

Einkünfte aus Kinderbetreuung

Naturaleinkünfte

Lidlohn

Nebenerwerb

Der Nebenerwerb ist eine Tätigkeit, die zusätzlich zu einer Haupterwerbstätigkeit ausgeübt wird. Wenn nur eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kann es sich demzufolge nicht um einen Nebenerwerb handeln, auch wenn diese Tätigkeit nur sporadisch, stunden- oder halbtags ausgeübt wird.

Beim Nebenerwerb ist zudem abzuklären, ob er aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Beim Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist eine entsprechende Beitragsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse vorzunehmen.
Hausfrauentätigkeit ist nicht eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit. Übt eine Hausfrau aushilfsweise eine Erwerbstätigkeit im Büro oder Verkauf aus, handelt es sich demzufolge nicht um eine Nebenerwerbs- sondern um eine Haupterwerbstätigkeit. Entsprechend sind die Berufsauslagen zum Abzug zuzulassen. Eine Erwerbstätigkeit des zweitverdienenden Ehegatten ist selbst dann in der Veranlagung zu erfassen, wenn das Einkommen nach Abzug der Berufsauslagen und des Abzuges für den zweitverdienenden Ehegatten ausgeglichen wird.

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