Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel
Kriterien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel
Ausschluss der selbständigen Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässigkeit ist in der Regel im Kanton Zug auszuschliessen, wenn
- der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis (ohne flüssige Mittel) weniger als Fr. 200'000.– beträgt
- jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe und Verkäufe) stattfinden. Falls kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine derivate Geschäfte, die über die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen hinausgehen, getätigt werden sind bis zu 200 Transaktionen zulässig
- der Umsatz (Käufe und Verkäufe) weniger als das Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes beträgt. Falls kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine derivate Geschäfte getätigt werden, darf der Umsatz bis zum Zweifachen des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes betragen
- die Haltedauer in der Mehrzahl der Titelkategorien länger als sechs Monate ist
Werden die obigen Bedingungen deutlich überschritten, ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Falls mehrere Personen in einer einfachen Gesellschaft gemeinsam kaufen und verkaufen, dürfen die oben erwähnten Bedingungen insgesamt nicht überschritten werden. Dies gilt auch für Ehegatten, sofern nicht jeder Ehegatte selbständig sein eigenes Vermögen verwaltet.