Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel

Kriterien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel

Ausschluss der selbständigen Erwerbstätigkeit

Gewerbsmässigkeit ist in der Regel im Kanton Zug auszuschliessen, wenn

  • der durchschnittliche Wertschriftenbestand gemäss Wertschriftenverzeichnis (ohne flüssige Mittel) weniger als Fr. 200'000.– beträgt
  • jährlich weniger als 100 Transaktionen (Käufe und Verkäufe) stattfinden. Falls kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine derivate Geschäfte, die über die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen hinausgehen, getätigt werden sind bis zu 200 Transaktionen zulässig
  • der Umsatz (Käufe und Verkäufe) weniger als das Einfache des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes beträgt. Falls kein Fremdkapital eingesetzt wird und keine derivate Geschäfte getätigt werden, darf der Umsatz bis zum Zweifachen des durchschnittlichen Wertschriftenbestandes betragen
  • die Haltedauer in der Mehrzahl der Titelkategorien länger als sechs Monate ist

Werden die obigen Bedingungen deutlich überschritten, ist Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Falls mehrere Personen in einer einfachen Gesellschaft gemeinsam kaufen und verkaufen, dürfen die oben erwähnten Bedingungen insgesamt nicht überschritten werden. Dies gilt auch für Ehegatten, sofern nicht jeder Ehegatte selbständig sein eigenes Vermögen verwaltet.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch