Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel
Gemäss DBG Art. 16 Abs. 3 und StG § 23 Buchstabe b sind Kapitalgewinne auf Privatvermögen steuerfrei. Steuerbar werden die Kapitalgewinne aber, wenn sie im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf, regelmässig, wiederkehrend oder nur einmal ausgeübt wurde. Kapitalgewinne unterliegen dann der direkten Bundessteuer, den kantonalen Steuern und auch der AHV-Beitragspflicht.
Weder das DBG noch das StG enthalten eine rechtliche Definition des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit. Dem Gesetzgeber war auch beim Erlass des StHG bekannt, dass die Kantone den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit unterschiedlich definieren. Weil im StHG auf eine begriffliche Auslegung der selbständigen Erwerbstätigkeit - in Kenntnis der Unterschiede - verzichtet wurde, kann daraus gefolgert werden, dass der Gesetzgeber den Kantonen einen gewissen Freiraum belassen wollte.