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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel

Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

Indizien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel

Häufigkeit der Transaktionen
Kurze Besitzesdauer
Inanspruchnahme von Fremdmitteln
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
Spezielle Fachkenntnisse
Planmässiges Vorgehen
Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen
Wiederverwendung des Verkaufserlöses zum Erwerb von Grundstücken

Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft

Die gewinnbringende Veräusserung des Grundstückes, das im Eigentum einer einfachen Gesellschaft gestanden hat und die planmässig darauf ausgegangen ist, dieses zu erschliessen und zu überbauen, stellt ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels dar. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft ist nicht erforderlich. Ein Steuerpflichtiger hat sich dabei den Umstand anrechnen zu lassen, dass bei einem anderen Mitglied der einfachen Gesellschaft direkt oder indirekt ein solcher Zusammenhang zu dessen beruflicher Tätigkeit besteht.

Liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist der Gewinn der einfachen Gesellschaft als das Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten. Dies selbst dann, wenn die einfache Gesellschaft ihren vorgesehenen Zweck (Gewinn aus Überbauung) nicht erreicht hat, der erzielte Gewinn einzig auf die Steigerung der Bodenpreise zurückzuführen ist und die Gesellschaft lediglich einen Verkauf getätigt hat.

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