Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel
Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
Indizien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel
Häufigkeit der Transaktionen
Kurze Besitzesdauer
Inanspruchnahme von Fremdmitteln
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
Spezielle Fachkenntnisse
Planmässiges Vorgehen
Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen
Wiederverwendung des Verkaufserlöses zum Erwerb von Grundstücken
Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einfachen Gesellschaft
Die gewinnbringende Veräusserung des Grundstückes, das im Eigentum einer einfachen Gesellschaft gestanden hat und die planmässig darauf ausgegangen ist, dieses zu erschliessen und zu überbauen, stellt ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels dar. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und seiner Beteiligung an der einfachen Gesellschaft ist nicht erforderlich. Ein Steuerpflichtiger hat sich dabei den Umstand anrechnen zu lassen, dass bei einem anderen Mitglied der einfachen Gesellschaft direkt oder indirekt ein solcher Zusammenhang zu dessen beruflicher Tätigkeit besteht.
Liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist der Gewinn der einfachen Gesellschaft als das Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten. Dies selbst dann, wenn die einfache Gesellschaft ihren vorgesehenen Zweck (Gewinn aus Überbauung) nicht erreicht hat, der erzielte Gewinn einzig auf die Steigerung der Bodenpreise zurückzuführen ist und die Gesellschaft lediglich einen Verkauf getätigt hat.