Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel
Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
Indizien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel
Häufigkeit der Transaktionen
Kurze Besitzesdauer
Inanspruchnahme von Fremdmitteln
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
Spezielle Fachkenntnisse
Planmässiges Vorgehen
Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen
Die Erschliessung und Überbauung einer Liegenschaft weist auf eine gewerbsmässige Tätigkeit auch dann hin, wenn der Pflichtige nicht unmittelbar selber tätig wird sondern für die Planung und Ausführung Fachleute des Liegenschaftenhandels und Baugewerbes beizieht.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger Land erwirbt, dieses erschliesst und parzelliert und die Parzellen anschliessend veräussert.
Kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel liegt hingegen vor, wenn der Steuerpflichtige ererbtes Land, oder Land, welches dem Privatvermögen zugeordnet wurde, lediglich parzelliert und veräussert.
Eigenleistungen, die vom Steuerpflichtigen im Geschäftsbetrieb erbracht werden, sind zu aktivieren, wenn es sich um Wertvermehrungen handelt.
Bei Privatpersonen werden Eigenleistungen nicht besteuert solange das Haus zur Selbstnutzung dient. Werden bei der Veräusserung der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer Eigenleistungen als Anlagekosten (Wertvermehrende Aufwendungen) geltend gemacht, wird damit gleichzeitig Einkommen realisiert und ist zu versteuern.