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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel

Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

Indizien für gewerbsmässigen Liegenschaftshandel

Häufigkeit der Transaktionen
Kurze Besitzesdauer
Inanspruchnahme von Fremdmitteln
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
Spezielle Fachkenntnisse
Planmässiges Vorgehen

Gewinnerhöhende Tätigkeiten des Steuerpflichtigen

Die Erschliessung und Überbauung einer Liegenschaft weist auf eine gewerbsmässige Tätigkeit auch dann hin, wenn der Pflichtige nicht unmittelbar selber tätig wird sondern für die Planung und Ausführung Fachleute des Liegenschaftenhandels und Baugewerbes beizieht.
Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger Land erwirbt, dieses erschliesst und parzelliert und die Parzellen anschliessend veräussert.

Kein gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel liegt hingegen vor, wenn der Steuerpflichtige ererbtes Land, oder Land, welches dem Privatvermögen zugeordnet wurde, lediglich parzelliert und veräussert.

Eigenleistungen, die vom Steuerpflichtigen im Geschäftsbetrieb erbracht werden, sind zu aktivieren, wenn es sich um Wertvermehrungen handelt.

Bei Privatpersonen werden Eigenleistungen nicht besteuert solange das Haus zur Selbstnutzung dient. Werden bei der Veräusserung der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer Eigenleistungen als Anlagekosten (Wertvermehrende Aufwendungen) geltend gemacht, wird damit gleichzeitig Einkommen realisiert und ist zu versteuern.

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