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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Selbständige Erwerbstätigkeit

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit

Der steuerliche Begriff «selbständige Erwerbstätigkeit» ist in der Praxis auf Grund der vielfältigen Sachverhalte, die damit abgedeckt werden, nicht klar definiert.

Allgemein wird darunter jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer auf eigene Rechnung und Risiko, unter Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital, in einer frei gewählten Organisation, planmässig und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit dürfen somit nicht isoliert betrachtet werden. Auch wenn der Begriff im Normalfall die obgenannten Elemente umfasst, bedeutet dies nicht, dass eine Tätigkeit, bei der einzelne dieser Elemente fehlen, automatisch nicht mehr eine selbständige ist. So kann es z.B. bei freien oder künstlerischen Berufen gänzlich am Einsatz von Kapital fehlen.

Der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit ist umfassender als jener des Unternehmens, des Geschäftes, Betriebes oder Gewerbes, welche eine organische Einheit von Kapital und Arbeit erfordern. Das zeigt sich darin, dass § 17 Abs. 1 StG nebst den Einkünften aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, auch jene aus einem freien Beruf (Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten usw.) sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit für steuerbar erklärt. Als selbständig Erwerbende qualifizieren Einzelunternehmer, Gesellschafter von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Teilhaber einfacher Gesellschaften mit gewerblichen oder geschäftlichen Betrieben, die stillen Gesellschafter an solchen Betrieben, Mitglieder von Erbengemeinschaften, welche Inhaber oder Teilhaber an Personenunternehmen sind, aber auch Nutzniesser, denen die Führung eines Personenunternehmens überlassen ist.

Die selbständige Erwerbstätigkeit braucht nicht im Hauptberuf ausgeübt zu werden. Ein Steuerpflichtiger kann unselbständig und daneben auch selbständig erwerbstätig sein. Gewerbsmässiger Handel mit Liegenschaften und Wertschriften werden oft im Nebenerwerb getätigt.

Die Verwaltung eigenen Vermögens dagegen stellt im Normalfall keine Erwerbstätigkeit dar, auch dann nicht, wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu seiner fortlaufenden Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt oder führen lässt. Ein entscheidendes Kriterium, welches im Bereich der Vermögensverwaltung auf die blosse Verwaltung hinweist, ist das Fehlen eines eigentlichen Kundenverkehrs, mit anderen Worten das nach Aussen erkennbare Eingreifen in das Marktgeschehen. Ein Spezialfall bildet der gewerbsmässige Wertschriften- und Liegenschaftenhandel.

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