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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Allgemeines

Per 1. Juli 2004 ist das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) in Kraft getreten. Als Querschnittsgesetz regelt es die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen. Es enthält - von einer Ausnahme betreffend Handänderungssteuern abgesehen- keine spezifisch steuerrechtlichen Bestimmungen. Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Fusionsgesetzes wurden jedoch verschiedene Steuergesetze angepasst (z. B. DBG, StHG sowie VStG).

Für die direkte Bundessteuer sind die steuerrechtlichen Bestimmungen des FusG bereits seit dem 1. Juli 2004 anwendbar. Dagegen ist für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Zug die neue Umstrukturierungsbestimmung (§ 18 StG) per 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Beim bisherigen § 18 StG handelte es sich um eine recht offen formulierte Umstrukturierungsbestimmung. Daher konnten Umstrukturierungen bereits vor der Umsetzung des FusG ins kantonale Steuerrecht in aller Regel steuerneutral durchgeführt werden. Die kantonale Praxis folgte in diesen Fällen weitestgehend den bereits seit dem 1. Juli 2004 anwendbaren Bestimmungen des DBG (in der Fassung des FusG) und der darauf aufbauenden Praxis der Eidg. Steuerverwaltung, wie sie im ESTV-Kreisschreiben Nr. 5 betreffend Umstrukturierungen vom 1. Juni 2004 ausführlich erläutert ist.

Allgemeine Auskünfte sowie verbindliche Vorbescheide über steuerliche Folgen von Umstrukturierungen im Bereich Personengesellschaften erteilt die Abteilung Natürliche Personen der Zuger Steuerverwaltung. Verbindliche Vorbescheide können nur auf Grund einer vollständigen Sachverhaltsdarlegung unter Offenlegung aller beteiligten Parteien abgegeben werden.

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