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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Allgemeines

Transaktionsformen

Das Fusionsgesetz sieht vier Transaktionsformen vor:

Fusion (Art. 3-28 FusG): Bei einer Fusion werden zwei oder mehrere Gesellschaften vereinigt. Sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft, welche ohne Liquidation aufgelöst wird, gehen auf dem Wege einer Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. Die bisherigen Anteilsinhaber oder Mitglieder der übertragenden Einheit werden zu Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übernehmenden Einheit (mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität).

Spaltung (Art. 29-52 FusG): Bei der Spaltung werden Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ganz oder teilweise herausgelöst und auf eine oder mehrere andere Gesellschaften übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Einheit erhalten dafür in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Einheit.

Umwandlung (Art. 53-68 FusG): Mit der Umwandlung wechselt eine Gesellschaft ihre Rechtsform. Die bisherige Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen, unter Wahrung aller bisherigen vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen.

Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG): Eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma kann auf dem Wege der Vermögensübertragung einen Teil oder sämtliche ihrer Aktiven und Passiven in einem Akt auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Gegenleistung für die Übertragung geht an den übertragenden Rechtsträger, nicht an dessen Gesellschafter. Übertragbar sind nicht nur bewegliche Sachen und Grundstücke, sondern auch Forderungen, Verpflichtungen und ganze Rechtsbeziehungen wie Verträge mit Dritten.

Art. 19 DBG sowie § 18 StG regeln die Steuerneutralität für diese Transaktionstatbestände. Steuerneutralität ist grundsätzlich dann gegeben, wenn keine Liquidation oder Veräusserung vorliegt, die stillen Reserven weiterhin dem Betrieb dienen und das Besteuerungsrecht der stillen Reserven in der Schweiz erhalten bleibt.

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