Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge
AHV-Renten
Leibrenten, Verpfündungen und Zeitrenten
Allgemeines: Leibrenten, Verpfündungen und Zeitrenten
Unter einer Leibrente im Sinne von Art. 516 ff OR versteht man die vom Leben einer Person abhängige Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende Leistungen in Gestalt von Geld oder ausnahmsweise in Gestalt von anderen vertretbaren Sachen (z.B. Lebensmittel) zu erbringen. Dabei ist einerseits zwischen dem Rentenstammrecht und andererseits den daraus fliessenden Forderungsrechten zu unterscheiden.
Im Steuerrecht wird nicht zwischen Leibrenten nach dem Obligationenrecht (Art. 516 ff OR) und Leibrenten aus Versicherung unterschieden. Beim Rentenschuldner kann es sich also um eine Versicherungsgesellschaft, um eine Privatperson oder um einen Geschäftsbetrieb handeln.
Kapitalfinanzierte Leibrenten zerfallen in einen Anteil Kapitalrückzahlung und in einen Anteil Kapitalertrag. Steuersystematisch handelt es sich beim Anteil Kapitalrückzahlung um eine steuerfreie Vermögensumwandlung, während der Kapitalertrag steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen darstellt.
Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, werden Einkünfte aus Leibrenten gemäss § 21 Abs. 3 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 % besteuert.