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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge

AHV-Renten

Leibrenten, Verpfündungen und Zeitrenten

Allgemeines: Leibrenten, Verpfündungen und Zeitrenten

Abgrenzung von Leibrenten und Risikoversicherungen

Rückkauf von Leibrenten

Zeitrenten

Besteuerung von Leibrenten und Zeitrenten

A) Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung

B) Zeitrentenversicherung

Besteuerung von Leibrenten
Art und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer
A) Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung (ab Steuerperiode 2001) [Art der Besteuerung ist umstritten]
  • Rente
Steuerbar zu 40 %
(§ 21 Abs. 3 StG)
Steuerbar zu 40 %
(Art. 22 Abs. 3 DBG)
  • Rückkauf vor oder nach Rentenbeginn
Steuerbar zu 40 % gesondert vom übrigen Einkommen
(§ 21 Abs. 3 + 37 StG)
Steuerbar zu 40 % gesondert vom übrigen Einkommen
(Art. 22 Abs. 3 + 38 DBG)
  • Invalidität
Ausbezahlbarer Betrag
steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. b + 37 StG)
Ausbezahlbarer Betrag
steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. b + 38 DBG)
  • Rückkaufsumme im Todesfall mit Begünstigungsklausel
Ausbezahlbarer Betrag
steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. b + 37 StG)
Ausbezahlbarer Betrag
steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. b + 38 DBG)
  • Rückkaufsumme im Todesfall ohne Begünstigungsklausel
Erbschaftssteuer
(§ 173 Abs. 3 StG)
Keine Besteuerung
  • Rückkaufswert
Vermögenssteuer bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen auch während der Rentenlaufzeit (Praxisänderung ab Steuerperiode 2013; vgl. Steuerbuch § 41). Keine Vermögenssteuer
B) Zeitrentenversicherung (Besteuerung umstritten)
Periodische Zahlungen Zinsquote zu 100 %
(§ 19 Abs. 1 Bst. a StG)
Zinsquote zu 100 %
(§ 20 Abs. 1 Bst. a DGB)

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