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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Hinweis

Grundsätzliches zur ganzjährigen unbeschränkten Steuerpflicht

Heirat

Bei Heirat sind beide Ehepartner gemeinsam für die ganze Steuerperiode in jenem Kanton steuerpflichtig, in dem sie am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz haben (§ 49 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 42 Abs. 1 DBG). Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif.

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