Bei Heirat sind beide Ehepartner gemeinsam für die ganze Steuerperiode in jenem Kanton steuerpflichtig, in dem sie am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz haben (§ 49 Abs. 2 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 StHG; Art. 42 Abs. 1 DBG). Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif.