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Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern: Wohnsitzerfordernis

Ordentliche Einbürgerung

Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz

Ausländerinnen und Ausländer können ein Einbürgerungsgesuch nur stellen,

  • wenn sie die Niederlassungsbewilligung C besitzen
  • wenn sie während insgesamt 10 Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
  • wenn Sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gelebt haben, davon die letzten drei Jahr ununterbrochen in Hünenberg oder Hünenberg See.

Bei der Berechnung der 10-Jahresfrist wird die Zeit, während der die Bewerberinnen und Bewerber zwischen ihrem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, doppelt gezählt. Der tatsächliche Aufenthalt muss jedoch mindestens sechs Jahre betragen.

Ortsabwesenheit infolge schulischer oder beruflicher Ausbildung unterbricht die vorgeschriebenen Aufenthaltsjahre nicht.

Nach kantonalem Bürgerrechtsgesetz

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die im Besitze der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind, können das Bürgerrecht von Hünenberg erwerben, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ununterbrochen in Hünenberg (§ 10 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts; kant. BüG; BGS 121.3).

Nach Beantragung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch den Kanton Zug bleibt die Bürgergemeinde und der Kanton auch bei einem Wegzug für das Einbürgerungsgesuch zuständig.

Jugendlichen, in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und die eingangs erwähnten Eignungskriterien erfüllen, erhalten nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung das Gemeindebürgerrecht von Hünenberg, wenn sie mindestens fünf Jahre im Kanton Zug gewohnt haben (§ 11 kant. BüG).

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