Verkehrsanordnungen - Signalisationen
Amtliche Publikation vom 4. Februar 2022
Verkehrsanordnungen der Gemeinde Hünenberg auf der Schauburgstrasse und Huobrain bis «Chnodewald»
Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG und § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation sowie nach der Genehmigung durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug werden folgende Verkehrsanordnungen erlassen:
Erschliessungsstrasse zur Liegenschaft Schauburgstrasse 3 (GS 19), ab Einmündung Sonnhaldenstrasse
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14 SSV) mit der Ausnahmeregelung; «Zubringerdienst zum Haus Schauburg 3 sowie für Unterhaltsdienste gestattet»
Auf der Flurstrasse zwischen dem Huobrain und dem «Chnodewald»
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13 SSV) mit dem Zusatz «Anwohnerinnen und Anwohner, Unterhaltsdienste sowie Land- und Forstwirtschaft gestattet»
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug, schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, die einen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. Der Beschluss tritt nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden mit dem Aufstellen der Signale in Kraft (Art. 107 Abs. 1 SSV).
Sicherheit und Umwelt