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2165.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 2165.1 Laufnummer 14116 Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über den Schutz personen- b
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Gerichtspraxis
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Regeste:
Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG – Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Die Berufung auf
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1620.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1620.1 (Laufnummer 12566) ÄNDERUNG DES DATENSCHUTZGESETZES BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 11. DEZEMBER 2007 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herre
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2165.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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Vorlage Nr. 2165.7 Laufnummer 14372 Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss 2008 / 977 / JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und j
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Familienrecht
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Regeste:
Art. 172 ff. ZGB – Wird während eines Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren hängig gemacht und in diesem die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die künftigen Verhä
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Art. 274 Abs. 2 ZGB
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Regeste:
– Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige
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Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG
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Regeste:
– Kein Anspruch auf Umschulung zur Naturheilpraktikerin tibetische Heilkunde; das Erfordernis der Gleichwertigkeit verlangt insbesondere, dass bei Berufen mit tiefen Löhnen, neben de
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Grundlagen, Organisation, Gemeinden
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Regeste:
§ 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz – Einem Anzeiger kommen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nicht die Rechte einer Partei zu und er kann deshalb auch kein eigentlich
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Sozialversicherung
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Regeste:
Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR – Die Unterstellung eines Betriebes unter den AVE GAV FAR bedeutet, dass grundsätzlich dessen ganzes Personal ebenfalls den Bestimmungen des AVE GAV FAR unte
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Zivilrecht
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Regeste:
Art. 697b – Die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung setzt unter anderem voraus, dass diese dem Aktionär weitere Kenntnisse verschaffen könnte, welche ihm die Ausübung seiner Aktio