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2165.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2165.1 Laufnummer 14116 Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über den Schutz personen- b
Gerichtspraxis
Regeste: Art. 9 BV. § 17 Abs. 1 GG. §§ 19 Abs. 1 Ziff. 3, 43 Abs. 1 VRG – Aus einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Die Berufung auf
1620.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1620.1 (Laufnummer 12566) ÄNDERUNG DES DATENSCHUTZGESETZES BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 11. DEZEMBER 2007 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herre
2165.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Vorlage Nr. 2165.7 Laufnummer 14372 Gesetz betreffend Anpassung kantonaler Erlasse an den Rahmenbeschluss 2008 / 977 / JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und j
Familienrecht
Regeste: Art. 172 ff. ZGB – Wird während eines  Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren hängig gemacht und in diesem die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die künftigen Verhä
Art. 274 Abs. 2 ZGB
Regeste: – Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige
Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG
Regeste: – Kein  Anspruch auf  Umschulung zur Naturheilpraktikerin tibetische Heilkunde; das Erfordernis der Gleichwertigkeit verlangt insbesondere, dass bei Berufen mit tiefen Löhnen, neben de
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
Regeste: § 7 Abs. 1 GO RR und § 52 Verwaltungsrechtspflegegesetz – Einem Anzeiger kommen im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde nicht die Rechte einer Partei zu und er kann deshalb auch kein eigentlich
Sozialversicherung
Regeste: Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR – Die  Unterstellung eines Betriebes unter den  AVE GAV FAR bedeutet, dass grundsätzlich dessen ganzes Personal ebenfalls den Bestimmungen des AVE GAV FAR unte
Zivilrecht
Regeste: Art. 697b – Die gerichtliche Anordnung einer  Sonderprüfung setzt unter anderem voraus, dass diese dem Aktionär weitere Kenntnisse verschaffen könnte, welche ihm die Ausübung seiner Aktio

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