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Ehe- und Erbrecht

Detailinformationen zum Ehe- und Erbrecht
Bild: www.andreasbusslinger.ch
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Zum Ehe- und Erbrecht gehören folgende Vertragsarten:

  • Eheverträge
  • Erbverträge
  • Testamente

Änderungen im Erbrecht ab 1. Januar 2023 – was wird neu?

Erbfolge und Pflichtteil
Gesetzliche Erben
Die gesetzliche Erbfolge bleibt wie bis anhin gleich. Mit der Einführung des neuen Erbrechts passiert diesbezüglich keine Änderung.

Pflichtteilsschutz
Ab 1. Januar 2023 fällt der Pflichtteilsschutz der Eltern weg. Derjenige der Nachkommen schrumpft von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs. Neu haben somit nur noch Nachkommen und Ehegatten einen Mindestanspruch auf die Erbschaft, und zwar sind dies je 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs.

Schenkungen nach Abschluss eines Erbvertrages
Besteht ein Erbvertrag, sind Schenkungen nach neuen Recht nur noch beschränkt möglich. Dies sind Gelegenheitsgeschenke, Geburtstags-, Weihnachts- und Hochzeitsgeschenke im normalen üblichen Rahmen. Schenkungen wie Liegenschaften, grosse Bargeldbeträge bzw. Wertschriften, Firmenbeteiligungen etc. können neu angefochten werden, sofern diese nicht explizit im Erbvertrag erwähnt sind.

Was kann ich tun?
Sollen Schenkungen weiterhin erlaubt sein, so ist der bestehende Erbvertrag anzupassen. Eine Anpassung kann jedoch nur erfolgen, wenn alle Beteiligten des ursprünglichen Vertrages der Änderung des Erbvertrages zustimmen.

Tod während Scheidungsverfahren
Stirbt eine Personen während des laufenden Scheidungsverfahren, so verliert der Noch-Ehegatte bzw. die/der eingetragene Partnerin oder Partner den Pflichtteilsanspruch. Dies bedeutet aber nicht den Wegfall des gesetzlichen Erbrechts. Der Noch-Ehegatte bzw. die/der eingetragene Partnerin oder Partner erhält trotz Scheidungsverfahren seinen gesetzlichen Erbteil.

Was kann ich tun?
Infolge Wegfalls des Pflichtteilschutzes kann in einer letztwilligen Verfügung festgehalten werden, dass der Noch-Ehegatte bzw. die/der eingetragene Partnerin oder Partner den gesetzlichen Erbteil nicht erhalten soll.

Bestehende letztwillige Verfügungen
Vor dem 1. Januar 2023 errichtete letztwillige Verfügungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Wenn nur von Pflichtteilen die Rede ist, d.h. keine Quote angegeben ist, gilt grundsätzlich die neue Regelung. Wer die alte Regelung zur Anwendung kommen lassen will, hat dies in einem Nachtrag zur letztwilligen Verfügung festzuhalten.

Vorgehen bei Anpassungen von letztwilligen Verfügungen
Testamente
Bestehende Testamente können ergänzt (Nachtrag) oder mit Widerruf der bisherigen Testamente neu geschrieben werden. Wichtig ist, dass sie vollständig handschriftlich erstellt und mit Datum und Unterschrift versehen werden. Allenfalls ist für die Ergänzung bzw. Errichtung der letztwilligen Verfügung eine Urkundsperson beizuziehen.

Erbvertrag
Die Anpassung eines Erbvertrages bedarf der öffentlichen Beurkundung und der Zustimmung aller Beteiligten des ursprünglichen Vertrages.

Wichtiges in Kürze
1. Pflichtteil der Eltern fällt weg.
2. Pflichtteil der Nachkommen wird kleiner (neu: ½).
3. Wegfall Pflichtteilsschutz im laufenden Scheidungsverfahren für Noch-Ehegatte bzw. eingetragene Partnerin/eingetragene Partner. Mittels letztwilliger Verfügung ist der Entzug des gesetzlichen Erbteils möglich.

 

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