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Feuerungsskontrolle - Abgasmessung von Heizanlagen

Feuerungskontrolle
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Feuerungskontrolle - Bessere Luft dank der Abgasmessung von Heizanlagen
Die Feuerungskontrolle ist eine Schadstoffmessung der Oel- und Gasheizungsanlagen. Die Messungen sind durch ausgewiesene Fachpersonen auszuführen und die Messresultate müssen alle zwei Jahre den Gemeinden mitgeteilt werden. Die Kontrolle der Daten, erfolgt seit 1. Januar 2007 durch die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle (Tel. +41 41 317 21 21), www.gesch-feuko.ch oder per e-mail an sekretariat@gesch-feuko.ch. Die Aufwendungen im Umweltbereich (Verursacherprinzip) müssen kostendeckend sein. Die Gebühr inkl. Nebenaufgaben liegt derzeit bei CHF 35.— zuzüglich Mehrwertsteuer.

Es werden nur Rapporte anerkannt, die mit einer Vignette versehen sind.

Kontrolle von Holzheizungen unter 70 kw/h 
Der Betrieb von Holzfeuerungsanlagen ist ab 1.1.2010 kontrollpflichtig. Wer eine Holzfeuerungsanlage betreibt, hat dies umgehend der Einwohnergemeinde Hünenberg, Abteilung Sicherheit und Umwelt, Telefon +41 41 784 44 50, mitzuteilen. 

Wie laufen die Kontrollen der Holzheizungen ab?
Die Besitzerinnen und Besitzer der Holzheizungen werden von der Administrationsstelle (Geschäftsstelle Feuerungskontrolle, Tel. +41 41 317 21 21), angeschrieben und aufgefordert die Kontrolle durch eine Fachperson durchzuführen. Die entsprechende Liste der berechtigten Kontrolleurinnen und Kontrolleure ist im Internet unter www.gesch-feuko.ch ersichtlich, oder bei der Abteilung Sicherheit der Gemeinde Hünenberg erhältlich.

Wer eine Holzheizung besitzt hat während eines Kalenderjahres Zeit, eine fachlich befähigte Person für die Feuerungskontrolle auszuwählen und die Kontrolle durchführen zu lassen. Falls die Kontrolle nicht innert einem Jahr stattfindet, wird der gewählte Feuerungskontrolleur der Gemeinde die Kontrolle von Amtes wegen durchführen. Die Fachpersonen für die Holzfeuerungs-Kontrolle beraten die Kunden, kontrollieren das Brennstofflager und entnehmen eine Aschenprobe, die zusammen mit einem Rapport samt Vignette an das Labor zur Auswertung zugesandt werden. Die Kosten für die Kontrolle sind gemäss dem Verursacherprinzip durch die Besitzerinnen und Besitzer der Holzheizungen zu tragen. 

Was passiert mit den Aschenproben?
Das Labor untersucht alle Proben visuell. Ein Teil davon wird nach einem Stichprobenkonzept auf Schadstoffe analysiert. Wenn die entnommene Probe Anlass zur Beanstandung gibt oder keine Rostasche vorhanden ist, wird eine Verwarnung ausgesprochen. Im Wiederholungsfall erfolgt eine Verzeigung. 

Wer mit Holz heizt, verwendet ein nachhaltigen Rohstoff, der in unserm Land vorhanden ist. Man muss das richtige Holz verwenden und es braucht angemessene Kenntnisse beim Anfeuern mit Holz. Unter der Plattform www.holzenergie.ch können Sie hier das Merkblatt «Richtig Anfeuern» herunterladen.
Weitere Infos: www.umwelt-zentralschweiz.ch 

Rechtliche Grundlagen:
Art. 11 USG, (Grundsatz), Art. 61 USG, (Strafbestimmungen)
Art. 5 Abs. 2 LRV, übermässige Immissionen), Art. 10f LRV, (Sanierungsfristen)
§§ 6 und 9 EG USG sowie Art. 684 ZGB (Nachbarschutz)

Weitere Informationen

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