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Gewerbe-Parkkarte

Wie komme ich zu einer Parkkarte für Handwerker ?
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Damit die Gewerbetreibenden ihre Arbeit ausführen können, braucht es in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Parkierungsvorschriften. Bezugsberechtigt sind Handwerker bzw. alle Arten von Gewerbetreibenden, die das Fahrzeug beispielsweise als Werkstatt oder Materiallager zur unmittelbaren Berufsausübung dringend benötigen und auf öffentlichem Grund nicht gesetzeskonform parkieren können und/oder aus der gleichen Notwendigkeit heraus Fahrverbotsbereiche befahren müssen (Bsp. Schreiner, Sanitär, Elektriker, Mahlzeitendienst, Spitex, Arzt usw.). Der Legitimationsanspruch muss glaubhaft ausgewiesen werden. Die Gewerbe-Parkkarte ist bei jeder Zuger Gemeinde erhältlich und im ganzen Kanton Zug gültig. Die bisherigen (alten) gemeindlichen Sonderparkkarten behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Folgende Gewerbe-Parkkarten sind erhältlich:

Jahreskarte CHF 600.— Die Jahreskarte kann ab jedem beliebigen Kalendertag Gültigkeit erlangen.
30-Tage-Mehrfachkarte CHF 60.— Datumseintrag von Hand. Bei der Mehrfachkarte verfallen die restlichen verfügbaren Tage zwei Jahre ab erstem von Hand eingetragenem Datum.
Tageskarte CHF 6.— Datumseintrag von Hand.

Der Bezug erfolgt via online Bestellformular (Vorkasse, Kreditkarte, TWINT) oder bei den Einwohnerdiensten (Barzahlung, Kartenzahlung, TWINT) im Gemeindehaus. Die Gewerbe-Parkkarten können auch bei jeder anderen Zuger Gemeinde bezogen werden.

Berechtigung zum Überschreiten der Parkzeit, Nichtbezahlen der Parkgebühr, Nichtanbringen der Parkscheibe, Einfahren in öffentliche Fahrverbote sowie das Abstellen des Fahrzeuges unter Einhaltung folgender Bedingungen:

  •  Sofern ein Durchgang von mindestens 3.5 Metern für die Feuerwehr frei bleibt
  •  Abstellen ausserhalb markierter öffentlicher Parkflächen, sofern keine Verkehrsgefährdung (z. B. Sichtbehinderung) oder Behinderung der Zufahrt zu einer Liegenschaft vorliegt
  •  Abstellen auf Trottoir, wenn ein Durchgang von mindestens 1.50 Metern frei bleibt
  •  Abstellen im öffentlichen Parkverbot (ausgenommen Parkverbotsfelder und Halteverbote)

Auflagen für den Gebrauch dieser Parkkarte

  1. Die Parkkarte ist in allen 11 Zuger Gemeinden gültig, wenn sie vor Gebrauch durch Datumseintrag mit Kugelschreiber entwertet wurde und die Firmenangaben eingetragen wurden. Das Datum darf nicht korrigiert werden. Sie muss bei Gebrauch mit dem Datumseintrag nach aussen gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Sie ist innerhalb des Gewerbebetriebes frei übertragbar. Radierbare Schreibutensilien sind nicht erlaubt.
  2. Die Parkkarte ist in folgenden Bereichen ungültig:

      • wo das Halten nach Art. 18 der Verkehrsregelverordnung (VRV) verboten ist;

      • auf Kurzzeitparkplätzen mit maximaler Parkzeit von bis zu 30 Minuten;

      • auf Radstreifen und der Fahrbahn direkt neben dem Radstreifen;

      • vor Feuerwehrlokalen sowie auf und 10 Meter vor und nach Bushaltestellen;

      • auf privat bewirtschafteten Parkplätzen (private / kantonsgerichtliche Verbote sind explizit zu beachten);

      • am Standort der Firma, am Wohnort des Lenkers;

      • auf Parkfeldern, die für einen bestimmten Benutzerkreis reserviert sind (z. B. Behindertenparkplätze, Güterumschlag, Taxi, Park+Rail).

  1. Die Parkkarte darf nur während der laufenden Ausübung der Gewerbetätigkeit oder des Not-/Arzteinsatzes am Einsatzort verwendet werden. Das Fahrzeug muss dabei als Materiallager, Werkstatt oder für wiederholte Transporte benützt werden.
  2. Das Fahrzeug muss auf der Karosserie oder einer Scheibe gut erkennbar mit dem Firmennamen beschriftet sein, ausgenommen Not-/Arzteinsatz. Minimalgrösse der Beschriftung ist A4.
  3. Für die korrekte Benützung der Parkkarte sind der Fahrzeuglenker und ersatzweise der Fahrzeughalter verantwortlich (Art. 6 Ordnungsbussengesetz).
  4. Nicht korrekt entwertete, angebrachte bzw. verwendete Parkkarten sind ungültig und haben ein Straf-/Verwaltungsverfahren zur Folge.
  5. Behördliche Anordnungen gehen vor und sind immer sofort zu befolgen.

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