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16.02.2022

Bundesrat hebt fast alle Massnahmen auf

16.02.2022
Bundesrat hebt fast alle Massnahmen auf - einzig Maskenpflicht im ÖV, Gesundheitseinrichtungen sowie Isolation bis Ende März 2022

Bundesrat hebt fast alle Massnahmen ab 17.02.2022 auf

Ab Donnerstag, 17. Februar, sind folgende schweizweite Schutzmassnahmen aufgehoben:
-    die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
-    die Maskenpflicht am Arbeitsplatz
-    die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen
-    die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen
-    die Einschränkungen privater Treffen

In Absprache mit dem Bundesrat werden auch die freiwilligen Kapazitätsbeschränkungen im Detailhandel und in den Seilbahnen aufgehoben.

Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Empfehlung. Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022; danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.

Weitere Details finden Sie unter dem Link: Massnahmen und Verordnungen (admin.ch) 

Isolation sowie Maskenpflicht an gewissen Orten bis 31.03.2022

Weil die Viruszirkulation noch immer sehr hoch ist und das Virus weiterhin schwere Verläufe verursachen kann, behält der Bundesrat zwei Schutzmassnahmen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage bis Ende März bei. Je nach Viruszirkulation ist eine frühere Aufhebung der Massnahmen möglich. Zum einen müssen sich positiv getestete Personen weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben. Damit kann verhindert werden, dass potenziell stark infektiöse Personen andere Menschen anstecken. 

Zum anderen wird die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen beibehalten. Ausgenommen sind die Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Es steht den Kantonen frei, strengere Schutzmassnahmen anzuordnen oder aber bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen. Auch einzelne Einrichtungen können vorsehen, dass Besucherinnen und Besucher eine Maske tragen müssen, beispielsweise eine Hausarztpraxis oder ein Coiffeursalon.

Anpassung bei der Testung

Die generelle Empfehlung sowie die Finanzierung der repetitiven Testung in Betrieben wird aufgehoben. Die repetitive Testung wird einzig in gewissen, eng begrenzten Bereichen weiter finanziert, etwa in Gesundheitseinrichtungen und sozialmedizinischen Einrichtungen sowie vom Kanton definierten Unternehmen, die der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dienen. Dadurch werden besonders gefährdete Personen geschützt. Ausserdem wird verhindert, dass grosse Teile des Personals aufgrund von Krankheit und Isolation ausfallen.

Für die Schulen wird die Empfehlung und Finanzierung der repetitiven Testung durch den Bund bis Ende März 2022 aufrechterhalten, da die Viruszirkulation in den jüngeren Altersgruppen weiterhin sehr hoch ist. Einzeltests werden weiterhin bezahlt: Antigentests in jedem Fall, und PCR-Tests für Personen mit Symptomen oder nach engem Kontakt mit positiv getesteten Personen.

01.04.2022 - Ende der besonderen Lage

Die Covid-19-Verordnung besondere Lage regelt noch bis Ende März die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Entwickelt sich die epidemiologische Lage wie erwartet, tritt die Verordnung auf den 1. April 2022 ausser Kraft. Dadurch erfolgt eine Rückkehr in die normale Lage.

Weiterhin in Kraft sind die Regelungen, die sich auf die Bundeskompetenzen des Epidemiengesetzes abstützen (z.B. zum internationalen Personenverkehr oder zur Kostenübernahme von Arzneimitteln). Ebenso gültig bleiben die Regelungen zum Zertifikat oder zur Kostenübernahme von Tests, die sich auf das Covid-19-Gesetz stützen.

EU-kompatible Covid-Zertifikate werden weiterhin ausgestellt
Mit der Aufhebung der Zertifikatspflicht werden auch keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt, die nur in der Schweiz gültig sind. Diese sogenannten Schweizer Covid-Zertifikate wurden seit Herbst 2021 eingeführt, um in den Schweiz den Zugang zu zertifikatspflichtigen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen für weitere Personengruppen zu ermöglichen.  

Die Schweiz stellt aber weiterhin Covid-Zertifikate aus, die von der EU anerkannt sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass andere Länder weiterhin ein Covid-Zertifikat für die Einreise sowie für den Zugang zu gewissen Bereichen im Inland verlangen werden. Die Kantone haben – wie von ihnen gewünscht – weiterhin die Möglichkeit, eine Zertifikatspflicht vorzuschreiben. 

Spitäler/Apotheken/Impfungen und Testangebot

Corona-Impfung im Kanton Zug

Die Anmeldung für die Auffrischimpfungen (Booster) für alle Personen über 65 Jahren ist ab sofort über www.corona-​impfung-zug.ch oder 041 531 48 00 möglich. Die Auffrischimpfungen werden ab dem 15. November am Impfzentrum in Baar verabreicht.

Öffnungszeiten im Impfzentrum
Das Impfzentrum in Baar auf dem Spinnereiareal (Langgasse 40, 6340 Baar) baut seinen Betrieb auf sieben Tage aus. Ab Samstag, 14. August steht das Impfzentrum allen Personen ab 12 Jahren mit und ohne Voranmeldung täglich zwischen 11 und 19 Uhr offen. Auffrischimpfungen sind nur nach Voranmeldung möglich. Alle weiteren Infos zur Impfung finden Sie auf www.corona-​impfung-zug.ch.

Am Impfzentrum in Baar sind Impfungen mit allen drei zugelassenen Impfstoffen möglich (Pfizer/Biontech, Moderna, Johnson&Johnson/Janssen).

Impfungen in Apotheken sind in 9 Apotheken im Kanton jeweils am Freitagnachmittag zwischen 14.00 und 18.00 Uhr ohne Voranmeldung möglich. Die Liste der teilnehmenden Apotheken finden Sie hier. Für Impftermine ausserhalb dieser Zeitfenster kann direkt bei den Apotheken ein Termin vereinbart werden.

Informationen zur Covid-​19-​Impfung können Sie der Webseite des Bundesamts für Gesundheit entnehmen.

Apotheken

Ab dem 1. Dezember 2020 sind die Testmöglichkeiten ausgeweitet werden. Ab diesem Zeitpunkt beginnen verschiedene Apotheken im Kanton Zug damit, Antigen-Schnelltests anzubieten:

  • Apotheke Drogerie Moll in Steinhausen

Tests ab dem 1. Dezember 2020 in Testzelten im Parkhaus Nord P4 des Einkaufszentrums Zugerland

  • Amavita Apotheke Zug

Tests ab dem 1. Dezember 2020 in einem Container hinter der Apotheke am Bundesplatz

Reservation per Telefon (058 878 24 50) obligatorisch, eine Online-Anmeldemöglichkeit folgt

  • Arkadenhof Apotheke Rotkreuz

Tests ab dem 9. Dezember 2020

Reservation per Telefon (041 790 88 14) obligatorisch

Die Apotheken haben Abläufe entwickelt, wie das Tagesgeschäft und das neue Testangebot sicher und bedenkenlos abgewickelt werden kann. Zusätzlich ist die Gotthard Apotheke in Baar an den Vorbereitungen, um bei Bedarf zu Beginn des neuen Jahres ebenfalls Tests anbieten zu können.

Falls Sie Symptome der Krankheit aufweisen:
Nehmen Sie telefonisch Kontakt zu Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt auf. Diese/Dieser wird Sie über das angebrachte Vorgehen informieren.

Falls Sie unsicher sind, wie Sie sich verhalten sollen: der Online-Check des BAG hilft weiter: Online-Check BAG

Erwerbsausfall-Zahlungen werden für bestimmte Personengruppen weitergeführt

Mit der Aufhebung der Massnahmen entfällt auch die Notwendigkeit für die meisten wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen. So kann ab dem 17. Februar kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.  

Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist. Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen. Insgesamt dürfte die rasche Aufhebung der Massnahmen zu Minderausgaben in Höhe von mehreren hundert Millionen Franken gegenüber den eingestellten Beträgen führen.

Einreisebestimmungen angepasst

Die grenzsanitarischen Massnahmen bei der Einreise in die Schweiz werden aufgehoben. Es muss kein Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.  

Weitere Informationen

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