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10.08.2018

Gemeindliche Gesamterneuerungswahlen vom 7. Oktober 2018 - Gewählterklärung

10.08.2018
Gemeindliche Gesamterneuerungswahlen vom 7. Oktober 2018 - Gewählterklärung in Menzingen

Gemäss § 40 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) werden bei gemeindlichen Wahlen die Kandidaten durch Beschluss des Gemeinderats für gewählt erklärt, wenn für eine Behörde gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind. Für die betreffenden Behörden finden dann keine Wahlgänge statt.

Für das Präsidium der Rechnungsprüfungskommission ist innert gesetzlicher Frist folgender Wahlvorschlag eingegangen:

-     Osswald Jens, 1978, Leiter Finanzen, Weid 1, 6313 Menzingen, FDP.Die Liberalen und Jungfreisinnige

Es sind somit nicht mehr Kandidierende vorgeschlagen worden, als zu wählen sind. Der Gemeinderat hat deshalb Jens Osswald, Weid 1, 6313 Menzingen, als Präsident der Rechnungsprüfungskommission gemäss § 40 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes, vorbehältlich seiner Wahl als Mitglied der Rechnungsprüfungskommission, in stiller Wahl für die Amtsperiode 2019-2022 für gewählt erklärt.

Rechtsmittelbelehrung
Gestützt auf § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor der Publikation des Ergebnisses der stillen Wahl ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Tag der Publikation des Ergebnisses der stillen Wahl noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Tag der Publikation verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Tag der Publikation (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).

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