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Alimentenbevorschussung

Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, können auf Antrag von den zuständigen Gemeinden bevorschusst werden.

Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden, können auf Antrag von den zuständigen Gemeinden bevorschusst werden. Ein Anspruch kann geltend gemacht werden, wenn hierfür offensichtlich ein Bedürfnis vorhanden ist.

Gegenstand der Bevorschussung sind Unterhaltsverpflichtungen für Kinder getrennt lebender, geschiedener oder nicht verheirateter Eltern, die in einer gerichtlichen Verfügung oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt sind. Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge sowie solche, die nicht länger als 2 Monate vor Einreichung des Gesuches fällig geworden sind.

Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und der Inkassohilfe können über die Website der Alimenten-Inkassostelle abgefragt werden.

Weitere Informationen

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