Erbschaftsamt
Die Erbschaftsbehörde ist zuständig für die Bearbeitung der Erbschaftsfälle. Sie erbringt die folgenden Dienstleistungen:
Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
Einwohnerinnen und Einwohner von Menzingen haben die Möglichkeit, gegen eine Gebühr von CHF 32.– Verfügungen von Todes wegen (Testament, Ehevertrag, Erbvertrag) im Depot der Erbschaftsbehörde zu hinterlegen. Bei einem Wohnortswechsel sind die hinterlegten Dokumente abzuholen.
Mithilfe bei der Inventarisation
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug entscheidet, ob ein Nachlassinventar erstellt werden muss oder nicht (§ 147 ff. Zuger Steuergesetz, StG, und Art. 154 ff. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG). Nach Erhalt der Mitteilung der Kantonalen Steuerverwaltung ist mit der Erbschaftsbehörde Kontakt aufzunehmen. Vor Aufnahme des Inventars dürfen die Hinterbliebenen nicht über die Vermögenswerte verfügen; dies betrifft auch Tresorfächer bei Banken.
Erbenbescheinigung
In einer Erbenbescheinigung wird bestätigt, dass die aufgeführten Personen, unter Vorbehalt sämtlicher erbrechtlicher Klagen, als gesetzliche oder eingesetzte Erben anerkannt sind. Die Erbenbescheinigung benötigen die Erben, um sich als solche auszuweisen (z.B. gegenüber Behörden wie beispielsweise dem Grundbuchamt, sowie Banken).
Die Erbenbescheinigung wird frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist seit dem Eintritt des Todes ausgestellt und kann von jedem berechtigten Erben bei der Erbschaftsbehörde gegen Gebühr bestellt werden.
Formulare finden Sie beim folgenden Link