Friedensrichter
Aufgabe der Friedensrichter ist das Vermitteln in Zivilstreitigkeiten. Ziel einer Schlichtungsverhandlung ist es, mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, die ihnen den Gang an ein weiteres Gericht erspart.
Friedensrichter sind unter anderem zuständig für:
- Forderungsklagen aus privaten wie geschäftlichen Beziehungen
- Erbteilungen, Testamentsanfechtungen
- Unterhaltsklagen
- Nachbarschaftsklagen
Werden sich die Parteien nicht einig, kann ihnen die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.— einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Urteilsvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.— kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
Unterlagen zur Einreichung einer Klage können auf dieser Seite unter Downloads heruntergeladen werden.
Direkt an den jeweils zuständigen Stellen einzureichen sind:
- Scheidungsklagen beim Kantonsgericht, Aabachstrasse 3, 6300 Zug
- Ehrverletzungsklagen mittels Strafantrag bei der Zuger Polizei
- Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht, Industriestrasse 24, 6301 Zug
- Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag an die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht, Aabachstrasse 3 Gerichtsgebäude, c/o Kantonsgerichtskanzlei, 6300 Zug
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Typ | Titel | Dokumentart |
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Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO |