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Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

Gemeindliche Urnenabstimmung vom 26. November 2017

1. Ankündigung
Am Sonntag, 26. November 2017, findet eine gemeindliche Urnenabstimmung statt. Es wird über die folgenden zwei Vorlagen abgestimmt:

– Objektkredit Neu- und Umbauten Schulareal Waldegg
– Objektkredit Personenüberführung Ost

2. Massgebendes Recht
Massgebend sind die Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1), das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (BGS 131.1) sowie die dazugehörige Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (BGS 131.2).

3. Zustellung des Stimmmaterials
Die Abstimmungsunterlagen werden den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern in der Kalenderwoche 44 (30. Oktober bis 5. November 2017) bis spätestens am Samstag, 4. November 2017, zugestellt.

Wer das Stimmmaterial oder Teile davon nicht erhalten hat oder vermisst, kann dies bis spätestens am Freitagabend, 24. November 2017, 17.00 Uhr, der Gemeindekanzlei melden. Die Gemeindekanzlei ersetzt hierauf das fehlende Material. Ersatzweise abgegebene Stimmrechtsausweise sind durch die Gemeindekanzlei als Doppel zu bezeichnen und im Stimmregister vorzumerken. Sie berechtigen zur brieflichen Stimmabgabe oder zur Stimmabgabe an der Urne. In gleicher Weise kann das Urnenbüro der Haupturne einer stimmberechtigten Person das Material noch am Sonntag abgeben, wenn diese glaubhaft macht, dass sie sich aus entschuldbaren Gründen nicht rechtzeitig an die Gemeindekanzlei wenden konnte.

4. Informationsveranstaltung
Am 7. November 2017 findet um 19.30 Uhr im Saal Dorfmatt in Rotkreuz eine öffentliche Informationsveranstaltung zu den beiden Vorlagen statt.

5. Stimmrecht; Stimmregister
Stimmberechtigt sind alle in der Gemeinde Risch gesetzlich niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Stimmregister (§ 4 WAG) eingetragen sind. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht. Die Stimmregister liegt bei der Gemeindekanzlei für die Stimmberechtigten zur Einsicht auf.

6. Grundsätze der Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich (vgl. Ziff. 7) abgeben. Es müssen die amtlichen Stimmzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden.

7. Persönliche Stimmabgabe an der Urne
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme persönlich abgeben. Die Vorurne ist während den ordentlichen Büroöffnungszeiten am Schalter der Einwohnerkontrolle geöffnet (montags bis freitags von jeweils 8 bis 11.45 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr, montags bis 18 Uhr). Die Haupturne ist am Sonntag, 26. November 2017, von 10.30 bis 11.30 Uhr im Foyer des Rathauses geöffnet.

Für die Stimmabgabe an der Urne sind die Stimmzettel zu Hause handschriftlich auszufüllen. Nebst den handschriftlich ausgefüllten Stimmzetteln ist der Stimmrechtsausweis in das Stimmlokal mitzubringen. Der Stimmrechtsausweis ist dem Urnenbüro abzugeben. Anschliessend sind die Stimmzettel mit der Rückseite nach oben dem Urnenbüro zum Stempeln vorzulegen. Nach dem Stempeln sind die Stimmzettel in die Urne zu werfen.

8. Briefliche Stimmabgabe
Jede stimmberechtigte Person kann ihre Stimme brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist sofort nach Erhalt des Stimmmaterials zulässig. Für die briefliche Stimmabgabe sind die Stimmzettel von der stimmberechtigten Person handschriftlich auszufüllen. Die handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel sind in das Stimmzettelkuvert zu legen. Das Stimmzettelkuvert ist zu verschliessen (zukleben; nur so gültig) und darf keine Angaben über die stimmberechtigte Person enthalten. Anschliessend ist das verschlossene Stimmzettelkuvert mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert zu legen. Bitte darauf achten, dass die Anschrift der Gemeinde korrekt im Zustellkuvert sichtbar ist. Das Rücksendekuvert (Zustellkuvert) ist zu verschliessen. Das verschlossene Zustellkuvert kann entweder per Post an die Gemeindekanzlei gesandt werden oder durch die stimmberechtigte oder eine andere Person bei der Gemeindekanzlei abgegeben oder während den ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Stimmlokal überbracht werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Die Postaufgabe hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass das Rücksendekuvert noch vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindekanzlei eintrifft.

9. Stimmabgabe behinderter Menschen
Urteilsfähige Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag einzureichen.

10. Strafbestimmung
Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) macht sich strafbar, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt.

11. Rechtsmittelbelehrung
Wegen Verletzung des Stimmrechtes wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (so genannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes innert folgender Fristen Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden: Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstrag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag. In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen.

Rotkreuz, 29. September 2017 Gemeinderat Risch

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