Navigieren auf Risch

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation
30.07.2018

Feuer- und Feuerwerksverbot im Kanton Zug

30.07.2018
Die geringen Niederschläge der letzten Monate und die hohen Temperaturen im Juli führen im Kanton Zug weiterhin zu grosser Trockenheit. Die Waldbrandgefahr nimmt daher laufend zu. Dies zwingt die Behörden, die seit dem 25. Juli geltenden Vorschriften zur Vermeidung von Bränden zu verschärfen und ein Feuerverbot im Freien zu verfügen. Das damit einhergehende absolute Feuerwerksverbot ist im Hinblick auf den Nationalfeiertag vom 1. August von besonderer Relevanz.
Feuerverbot
Bild Legende:

Die geringen Niederschläge der letzten Monate und die hohen Temperaturen im Juli führen im Kanton Zug weiterhin zu grosser Trockenheit. Die Waldbrandgefahr nimmt daher laufend zu. Dies zwingt die Behörden, die seit dem 25. Juli geltenden Vorschriften zur Vermeidung von Bränden zu verschärfen und ein Feuerverbot im Freien zu verfügen. Das damit einhergehende absolute Feuerwerksverbot ist im Hinblick auf den Nationalfeiertag vom 1. August von besonderer Relevanz.

Die Böden, die Vegetation, sowie das herumliegende Ast- und Laubmaterial sind nach heissen, sonnigen Wochen ohne namhafte Niederschläge sehr trocken und leicht entflammbar. Somit besteht die Gefahr, dass aufgrund weggeworfener Raucherwaren, Funkenflug eines Grillfeuers oder eines Feuerwerkskörpers Brände entstehen können.

Ab sofort gelten deshalb ein Feuerverbot im Freien und damit auch ein Feuerwerksverbot. Es beinhaltet folgende Regelungen:

  • Im ganzen Kanton Zug ist es verboten, im Freien Feuer zu entfachen. Dies gilt für sämtliche Feuerstellen.
  • Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeglicher Art und das Steigenlassen von "Heissluftballonen / Himmelslaternen", ist generell verboten.

Ausgenommen vom Verbot ist das Grillieren mit Gasgrills in Gärten oder auf Balkonen unter Einhaltung besonderer Vorsichtmassnahmen (Sicherheitsabstand einhalten, dauernde Beaufsichtigung, Löschmaterial bereithalten).

Die Vorschriften bleiben bis mindestens Donnerstag, 2. August, bestehen. Anschliessend erfolgen Neubeurteilungen bei veränderter Waldbrandgefahr.


Kontakt
Martin Ziegler
Leiter Abteilung Schutzwald, Waldbiodiversität und Naturgefahren
Amt für Wald und Wild, +41 79 507 24 63, martin.ziegler@zg.ch

Marco Cervini
stv. Feuerwehrinspektor Gebäudeversicherung Zug, + 41 41 726 90 90, marco.cervini@zg.ch

Weitere Informationen

Aktuell RSS abonnieren

Fusszeile