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17.01.2013

Individuelle Prämienverbilligung 2013

17.01.2013
Individuelle Prämienverbilligung 2013

Wer hat Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle Personen, die am 1. Januar 2013:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt haben,
  • bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind,
  • die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Bezüger von Sozialleistungen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen sind.

Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.

Einen Gesamtsanspruch mit ihren Eltern haben ausserdem

  • Kinder mit Jahrgang 1995 – 2012;
  • junge Erwachsene mit Jahrgang 1988 – 1994 in Erst- oder Zweitausbildung, für welche die Eltern in der Steuererklärung 2011 (Ziff. 24.4) einen Abzug geltend gemacht haben.

Wer muss kein Formular ausfüllen?

Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen zu AHV oder IV erhalten, müssen kein Formular ausfüllen. Mit der Ergänzungsleistung erhalten sie die im Kanton Zug geltende Richtprämie bereits verbilligt.
Ebenfalls kein Formular ausfüllen müssen junge Erwachsene mit Jahrgang 1988 – 1994, die sich am 1. Januar 2013 in Ausbildung befinden, und für welche die Eltern in der Steuererklärung 2011 (Ziff. 24.4) einen Kinderabzug geltend gemacht haben.


Welche Prämien werden verbilligt?


Verbilligt werden die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Für das Jahr gelten folgende, vom Regierungsrat festgelegten Richtprämien:

  • Für Erwachsene Fr. 3'805.00
  • Für junge Erwachsene (Jahrgang 1988 – 1994) Fr. 3’364.00
  • Für Kinder und Jugendliche (Jahrgang 1995 – 2012) Fr. 936.00
     

Weitere Informationen erhalten Sie unter 041 798 18 95.

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