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19.07.2013

Öffentliche Auflage Bebauungsplan Suurstoffi Ost

19.07.2013
Öffentliche Auflage Bebauungsplan Suurstoffi Ost

Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan „Suurstoffi Ost“ am 02. April 2013 zuhanden der kantonalen Vorprüfung beschlossen. Mit Vorprüfungsberichten vom 25. Juni 2013 ist die Vorprüfung abgeschlossen und die Entwürfe können öffentlich aufgelegt werden. Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 hat der Gemeinderat den Bebauungsplan zur öffentlichen Auflage freigegeben.

Bebauungsplan „Suurstoffi Ost“
Umweltverträglichkeit UVB „Suurstoffi Ost“
Teiländerung des Zonenplans (Umzonung Suurstoffi)
Änderung der Bauordnung mit neuer Wohn- und Arbeitszone „Suurstoffi Ost“

Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan „Suurstoffi Ost“ am 02. April 2013 zuhanden der kantonalen Vorprüfung beschlossen. Mit Vorprüfungsberichten vom 25. Juni 2013 ist die Vorprüfung abgeschlossen und die Entwürfe können öffentlich aufgelegt werden. Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 hat der Gemeinderat den Bebauungsplan zur öffentlichen Auflage freigegeben.

Gestützt auf § 39 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug liegen ab Montag, 22. Juli 2013 bis und mit Dienstag, 20. August 2013, auf der Abteilung Planung/Bau/Sicherheit, Gemeinde Risch, Zentrum Dorfmatt, 02. Stock, Auflagezimmer, zu den üblichen Bürozeiten, die folgenden Unterlagen auf:

  • Bebauungsplan „Suurstoffi Ost“ mit Bestimmungen
  • Verkehrstechnische Untersuchung, Verkehrsgutachten sowie Anhang zum Verkehrsgutachten
  • UVP-Verfahren: Umweltverträglichkeitsbericht
  • UVP-Verfahren: Abschliessende Voruntersuchung Amt für Umweltschutz des Kantons Zug
  • Teiländerung Zonenplan mit Umzonung Suurstoffi
  • Änderung Bauordnung mit Erlass neuer Wohn- und Arbeitszone „Suurstoffi Ost“
  • Planungsbericht nach Art. 47 RPV zum Bebauungsplan
  • Vorprüfungsbericht des Amts für Raumplanung

Während der Auflagefrist können schriftliche Einwendungen an den Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz, eingereicht werden. Diese sind im Doppel einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

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