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19.07.2013

Öffentliche Mitwirkung zur Anpassung des gemeindlichen Richtplans

19.07.2013
Öffentliche Mitwirkung zur Anpassung des gemeindlichen Richtplans

Nach § 37 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind gemeindliche Richtpläne gemäss dem Verfahren der Zonenplanordnung, jeodch durch den Gemeinderat, zu erlassen.
Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 PBG entfällt. Gestützt auf § 39 PBG wird die Anpassung des gemeindlichen Richtplans im Sinne einer öffentlichen Mitwirkung zusammen mit folgenden Akten öffentlich aufgelegt:

Nach § 37 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind gemeindliche Richtpläne gemäss dem Verfahren der Zonenplanordnung, jeodch durch den Gemeinderat, zu erlassen.
Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 PBG entfällt. Gestützt auf § 39 PBG wird die Anpassung des gemeindlichen Richtplans im Sinne einer öffentlichen Mitwirkung zusammen mit folgenden Akten öffentlich aufgelegt:  

  •  Richtplananpassung Suurstoffi (Anpassung gemeindlicher Richtplan)

Der Gemeinderat lädt die Bevölkerung ein, bei diesem Mitwirkungsverfahren mitzumachen und zur vorliegenden Anpassung des gemeindlichen Richtplans Stellung zu nehmen. Die Richtplananpassung erfolgt gleichzeitig mit dem Auflageverfahren für den Bebauungsplan „Suurstoffi Ost“ mit zugehöriger Anpassung der Nutzungsplanung. Zu diesem Zweck liegt die Richtplananpassung vom Montag, 22. Juli 203 bis und mit Dienstag, 20. August 2013 auf der Abteilung Planung/Bau/Sicherheit, Gemeinde Risch, Zentrum Dorfmatt, 2. Stock, Auflagezimmer, zu den üblichen Bürozeiten, zur öffentlichen Einsichtnahme auf (8 bis 11.45 Uhr, 13.30 bis 17 Uhr, montags bis 18 Uhr)
Während der Auflagefrist können Einwendungen schriftlich dem Gemeinderat, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz, eingereicht werden. 

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