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Arbeits- und Ruhezeiten

Arbeits- und Ruhezeiten

Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern. Sie garantieren den Arbeitnehmenden ein soziales Leben, indem beispielsweise der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird.

Feiertage

Feiertage im Kanton Zug
Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten

Bundesfeiertag
1. August

Lohnzahlung

  • Kantonale Feiertage
    Eine Lohnzahlung für diese Feiertage erfolgt nur, falls dies im Einzelarbeitsvertrag / Reglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist.
  • Bundesfeiertag
    Alle Arbeitnehmenden haben den vollen Lohn zu gut, unabhängig, ob sie im Monats-, Tage- oder Stundenlohn angestellt sind.

Arbeitsverbot
Grundsätzlich besteht ein Arbeitsverbot an kantonalen Feiertagen und am Bundesfeiertag (wie an einem Sonntag) in der Zeit zwischen Vorabend 23.00 und Sonntag bzw. Feiertag 23.00.

Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürfnis oder eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachgewiesen wird. Den Arbeitnehmenden ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.

Dokument

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Typ Titel Beschreibung
Feiertage Lohnzahlung und Arbeitsverbot.pdf Merkblatt

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