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Gemeindeversammlung

Informationen über die Legislative in der Gemeinde Steinhausen, inklusive Termine und Traktanden anstehender Gemeindeversammlungen.

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Sie üben ihre Rechte an der Urne oder an der Gemeindeversammlung aus. Die Gemeindeversammlung hat die Befugnisse gemäss Gemeindegesetz und Gemeindeordnung. Leistungsaufträge, Budgets, Steuerfuss und Jahresrechnungen müssen in jedem Fall an der Gemeindeversammlung genehmigt werden und können nicht einer Urnenabstimmung vorgelegt werden.

Die Gemeindeversammlung ist unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage zuvor im Amtsblatt auszuschreiben. Berichte und Anträge zu den Traktanden sind mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeverwaltung aufzulegen.

Die Gemeindeversammlungsvorlage wird wie üblich in alle Haushaltungen verteilt.

Stimmrecht

An der Gemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung alle in der Gemeinde Steinhausen wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 398 ZGB), sofern sie den Heimatschein mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung hinterlegt haben.

Motionsrecht

Jeder Stimmberechtigte kann der Gemeindeversammlung eine Motion über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand vorlegen. Ist eine Motion 90 Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.

Versammlung entscheidet über Erheblichkeit

Wird eine Motion innerhalb von 90 Tagen oder an der Gemeindeversammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis zur nächsten Gemeindeversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.

Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Frist im Einvernehmen mit dem Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion oder der Gemeindeversammlung angemessen erstreckt werden. Lehnt die Gemeindeversammlung eine Fristerstreckung ab, ist das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Gemeindeversammlung zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.

Zeitraum für Behandlung der Motion

Der Gemeinderat hat eine Frist anzugeben, innerhalb welcher er das Geschäft nach Erheblicherklärung der Motion behandeln will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Einhaltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Versammlung diese aufgrund eines Zwischenberichtes des Gemeinderates verlängern.

Interpellationsrecht

Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder anderer mit gemeindlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

Werden solche Anfragen spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie an der Gemeindeversammlung zu beantworten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Beantwortung frei.

Gemeindeversammlungen 2023

Donnerstag, 22. Juni 2023, 20.00 Uhr
Dorfplatz Steinhausen

Donnerstag, 14. Dezember 2023, 20.00 Uhr
Gemeindesaal Steinhausen

Weitere Informationen

Kontakt Gemeindekanzlei

Gemeinde Steinhausen Telefon 041 748 11 13

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Gemeindegesetz

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