Informationen Praxiseröffnung

  • Sie interessieren sich dafür, im Kanton Zug eine Tierarztpraxis zu eröffnen. Die nachstehenden Hinweise sollen Ihnen das Einholen der Bewilligung erleichtern.

  • Allgemeines

    Reichen Sie das Gesuch nicht früher als sechs Monate und nicht später als acht Wochen vor der Aufnahme der selbständigen Berufsausübung ein.

  • Gesuchsformular

    Die Formulare für die selbstständige Berufsausübung sind zu finden unter www.zg.ch/avs.

  • Tierärztliche Privatapotheke

    Tierärztinnen und Tierärzte, die eine Privatapotheke führen wollen, bedürfen gemäss § 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) und § 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) und § 22 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (BGS 821.1) sowie § 34 und § 35 Gesundheitsverordnung vom 30. Juni 2009 eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion. Zuständig ist die Heilmittelkontrolle.

  • Notfalldienst

    Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung in freier Praxis beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst.

  • Röntgentätigkeit

    Das Bundesamt für Gesundheit in Bern www.bag.admin.ch erteilt die Bewilligung zur Röntgentätigkeit.

  • Aufnahme der selbstständigen tierärztlichen Tätigkeit

    Die Aufnahme der Praxistätigkeit ist erst nach Vorliegen der Berufsausübungsbewilligung gestattet. Wir weisen Sie zudem auf die Bestimmungen zu den Berufspflichten gemäss Art. 40 des Besundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) sowie gemäss §§ 14 ff. des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 30. Oktober 2008 (BGS 821.1) hin.

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