10.06.2020, Medienmitteilung

Besuche in Zuger Heimen und Spitälern möglich

Dank der erfreulichen Entwicklung der Corona-​Fallzahlen sind im Kanton Zug seit anfangs Mai Besuche in Pflegeheimen und Spitälern unter Einhaltung von Schutzkonzepten möglich. Per 10. Juni hebt die Gesundheitsdirektion nun das generelle Besuchsverbot für Pflegeheime und Spitäler im Kanton Zug formell auf. Der Schutz der Bewohnenden sowie Patientinnen und Patienten steht nach wie vor im Zentrum, weshalb Schutzkonzepte in Kraft bleiben. Die Pflegeheime und Spitäler sind dafür verantwortlich, Besuchsregeln zu erlassen, welche an die jeweiligen Voraussetzungen vor Ort angepasst sind. Die Empfehlungen des BAG sind dabei umzusetzen.

Mitte März hat die Gesundheitsdirektion ein generelles Besuchsverbot für alle Spitäler, Kliniken und Pflegeheime des Kantons erlassen, um die Mitarbeitenden und Bewohnenden dieser Institutionen vor dem Coronavirus zu schützen. Nach einer ersten Lockerung Mitte Mai hebt die Gesundheitsdirektion dieses generelle Besuchsverbot jetzt in Absprache mit der Curaviva und den Spitälern formell auf. Die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung der Besuchsregeln liegt bei den jeweiligen Institutionen. Der Schutz der Bewohnenden resp. Patientinnen und Patienten steht dabei im Zentrum, weshalb nach wie vor Einschränkungen in Kraft bleiben werden.

Schutzmassnahmen bleiben in Kraft

Auch wenn sich die neuen Fallzahlen im Kanton Zug und in der ganzen Schweiz erfreulich präsentieren: Die Bewohnenden von Pflegeheimen sowie die Patientinnen und Patienten in den Spitälern müssen nach wie vor speziell geschützt werden. Die hohe Zahl von besonders gefährdeten Personen, welche in Heimen oder Spitälern zusammenleben, macht dies nötig. Die gesetzlichen Vorgaben sowie die Empfehlungen des BAG müssen bei der Ausarbeitung der Besuchsregelungen eingehalten werden. Dazu sind auch nach wie vor Schutzkonzepte notwendig, welche von den zuständigen Heimärztinnen und -​ärzten genehmigt werden.

Individuelle Regeln in Pflegeheimen

Durch die Aufhebung des Besuchsverbots haben die Pflegeheime die Möglichkeit, die Besuchsregelungen optimal an die jeweiligen Voraussetzungen anzupassen. «Wir begrüssen, dass die Pflegeheim diesen Spielraum erhalten. Die Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwischen einzelnen Pflegeheimen deutlich, etwa was die Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner, deren Gesundheitszustand oder die Räumlichkeiten angeht. Die Heime können die Situation vor Ort gut abschätzen und entsprechende Vorgaben erstellen», führt Peter Arnold, Präsident von Curaviva Zug aus.

Einheitliche Besuchsregeln in den Spitälern

Die beiden Akutspitäler, das Zuger Kantonsspital und die Hirslanden AndreasKlinik, übernehmen bei den Besuchsregeln die Empfehlungen des BAG. Diese sehen folgende Vorgaben vor:

- Besuche sind erst ab dem 4. Tag gestattet.

- Es sind max. 2 Besuchende pro Person am Tag erlaubt.

- Ein Besuch darf max. 60 Min. dauern.

- Der Partner oder die Partnerin darf während der Geburt anwesend sein.

- Eltern dürfen ihre Kinder wieder normal besuchen.

- Partnerinnen auf dem Wochenbett dürfen ab dem ersten Tag besucht werden.

- In einem Mehrbettzimmer dürfen sich max. 2 Besuchende gleichzeitig aufhalten.

«Wir freuen uns, Besuche bei uns empfangen zu dürfen. Der Schutz unserer Patientinnen und Patienten bleibt jedoch zentral, weshalb diese Einschränkungen in Kraft bleiben», sagt Jonas Zollinger, Direktor der Hirslanden AndreasKlinik dazu.

Kontakt

Regierungsrat Martin Pfister

Gesundheitsdirektor
Gesundheitsdirektion

+41 41 728 35 01