20.04.2020, Medienmitteilung

Kanton Zug stellt betroffenen Betrieben Hygienemasken zur Verfügung

Im Rahmen der Lockerungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus dürfen ab dem 27. April alle Gesundheitseinrichtungen und gewissen Gewerbebetriebe wieder öffnen. Dabei gilt dem Schutz der Mitarbeitenden und der Kundschaft ein besonderes Augenmerk. Der Kanton Zug stellt diesen Betrieben zur Überbrückung und auf Antrag kostenlos Hygienemasken aus den eigenen Beständen zur Verfügung, wenn diese auf dem freien Markt nicht verfügbar sind.

Der Bundesrat hat beschlossen, dass ab dem 27. April 2020 für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht die Beschränkung auf dringende Behandlungen aufgehoben wird. Ebenso dürfen ab diesem Zeitpunkt Geschäfte wie Coiffeure, Massage-​, Tattoo-​ und Kosmetikstudios wieder öffnen.

Limitiertes Angebot an Masken

Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen und Körperkontakt haben dabei den Schutz des Publikums und der Arbeitnehmenden sicherzustellen. Bis diese Betriebe auf dem freien Markt genügend Hygienemasken beschaffen können, stellt der Kanton Zug Hygienemasken aus seinen Beständen gratis zur Verfügung.

Antragsformular online verfügbar

Die betroffenen Betriebe im Kanton Zug können die Hygienemasken ab Dienstag, 21. April 2020 beziehen. Dafür steht auf der Homepage www.zg.ch/corona ein Bestellformular zum Download bereit. Die Bestellung wird nach Eingabe durch den kantonalen Führungsstab geprüft. Dieser stellt dem Betrieb eine Rückmeldung zu. Danach können die Hygienemasken bezogen werden.

Formular Bezug Hygienemasken