03.12.2021, Medienmitteilung

Liste saeumiger Praemienzahler/innen: Praxisaenderung im Kanton Zug

Wenn jemand im Kanton Zug seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt und betrieben wird, verfügt die zuständige Gemeinde die Aufnahme in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -​zahler (umgangssprachlich als «Schwarze Liste» bezeichnet). Bisher geschah dies in der Regel bei Vorliegen eines Verlustscheins. Nun hat das Verwaltungsgerichts des Kantons Zug entschieden, dass ein allfälliger Listeneintrag vorher erfolgen muss. Die bestehenden Listeneinträge werden deshalb gelöscht und die Durchführungspraxis angepasst.

Seit Anfang 2012 können die Krankenversicherer uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten zu 85 Prozent der öffentlichen Hand in Rechnung stellen. Im Gegenzug können die Kantone versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Für diese Personen schieben die Versicherer die Kostenübernahme der Leistungen auf, sofern es sich nicht um Notfallbehandlungen handelt. Der Kanton Zug hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -​zahler zu führen. Zuständig für die Durchführung sind die Gemeinden.

Listeneintrag muss frühzeitig erfolgen

Die massgebende Gesetzesbestimmung im kantonalen Recht verlangt, dass Versicherte, die vom Versicherer betrieben werden, in die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -​zahler aufgenommen werden, und zwar spätestens bei Vorliegen des Verlustscheins. Wie das Verwaltungsgericht festgehalten hat, muss der Listeneintrag aber frühzeitig erfolgen, das heisst vor der Ausstellung des Verlustscheins.

Die bestehende Praxis, wonach die Aufnahme in die Liste erst bei Vorliegen des Verlustscheins geschah, ist deshalb zu korrigieren. Die bestehenden Listeneinträge werden gelöscht und laufende Verfahren abgeschrieben. Eine Arbeitsgruppe der Gemeinden wird bis im ersten Quartal 2022 einen Vorschlag für einen neuen Ablauf entwickeln.

Gesetzesanpassung wird vorbereitet

Die bisherige Regelung, welche einen Listeneintrag bei Vorliegen des Verlustscheins ausdrücklich zulässt, steht laut Verwaltungsgericht nicht im Einklang mit Bundesrecht. Sie muss deshalb geändert werden. Eine entsprechende Gesetzesrevision ist bereits geplant. In diesem Zusammenhang wird die Thematik der Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -​zahler generell zu prüfen sein. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrats.

Fragen und Antworten

Müssen die Betroffenen die Löschung von der Liste selbst veranlassen?
Nein, die Löschung geschieht von Amtes wegen und ist bereits erfolgt. Die Betroffenen erhalten bis Ende Jahr per Post eine schriftliche Bestätigung.

Ist die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und -​zahler nun aufgehoben?
Nein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bezieht sich nur auf den Zeitpunkt des Listeneintrags. Das Instrument der Liste bleibt bestehen. Die Gemeinden werden aber die Anwendungspraxis anpassen.

Wohin können sich Betroffene bei Unklarheiten wenden?
Fragen zum Listeneintrag: Sozialdienst der Wohngemeinde
Fragen zum Leistungsaufschub: Krankenversicherer

Kontakt

Martin Pfister

Gesundheitsdirektor
Gesundheitsdirektion

+41 41 728 35 01