03.02.2021, Medienmitteilung

Zuger Prämienverbilligung legt nochmals zu

In der Corona-​Pandemie stehen viele Haushalte auch wirtschaftlich unter Druck. Der Regierungsrat setzt deshalb bei der Prämienverbilligung ein Zeichen der Solidarität. Während die Krankenkassenprämien 2021 im Durchschnitt um weniger als ein Prozent steigen, werden die Ansätze für die Prämienverbilligung bei Kindern und Erwachsenen um rund drei Prozent erhöht, bei jungen Erwachsenen sogar um über fünf Prozent. Die Einkommensobergrenzen wurden zugunsten des Mittelstands bereits 2020 um 10 000 Franken angehoben.

Der Kanton Zug rechnet 2021 mit einem Aufwand von rund 67 Millionen Franken für die Prämienverbilligung. Davon trägt der Kanton 24,9 Millionen Franken und der Bund 42,1 Millionen Franken.

Kantonsrat sichert hohes Leistungsniveau ab

Im Zusammenhang mit der Corona-​Pandemie hat der Kantonsrat zudem verteilt auf drei Jahre 30 Millionen Franken als «Sicherheitspolster» bewilligt, damit die Zuger Prämienverbilligung auch dann keine Einschränkungen machen muss, wenn sich zusätzliche Belastungen ergeben – beispielsweise, weil mehr Personen Sozialhilfe benötigen. Diese Reserve musste zum Glück noch nicht beansprucht werden, gewährleistet aber, dass die Zuger Prämienverbilligung selbst unter erschwerten Bedingungen schweizweit auf Platz 1 bleibt.

Prämienverbilligung ergänzt Steuerpaket

Landammann und Gesundheitsdirektor Martin Pfister ordnet die Massnahmen ein: «Mit dem Steuerpaket entlasten wir die Bevölkerung steuerseitig. Für Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind die Krankenkassenprämien aber genauso wichtig. Deshalb setzen wir auch dort an. Die Kombination aus Topleistungen bei der Prämienverbilligung und die Entlastung bei den Steuern ergibt sozialpolitisch einen optimalen Mix.»

Eingespielter Ablauf

Die Prämienverbilligung wird von der Ausgleichskasse Zug durchgeführt. Haushalte, die voraussichtlich anspruchsberechtigt sind, werden direkt angeschrieben. Dies ist auch der Fall, wenn keine definitiven Steuerzahlen vorliegen oder jemand quellenbesteuert ist. Zudem kann das Anmeldeformular bei der jeweiligen Gemeinde oder im Internet bezogen werden. Der Antrag muss bis am 30. April 2021 eingereicht sein.

Sonderregelung bei starkem Einkommensrückgang

Normalerweise wird die Prämienverbilligung 2021 aufgrund der Steuerzahlen 2019 berechnet. Wenn aber bei jemandem das Einkommen um mehr als 25 Prozent zurückgegangen ist – etwa aufgrund der Corona-​Pandemie –, können die Einkommenszahlen 2020 als Basis genommen werden. «Dazu meldet man sich ganz normal für die Prämienverbilligung an», erklärt Romana Zimmermann, Direktorin der Ausgleichskasse Zug. «Erst wenn man die Verfügung erhalten hat, muss man reagieren und ein Gesuch für die Berücksichtigung des tieferen Einkommens stellen. Dazu hat man 20 Tage Zeit.»

Informationen im Internet, auf Papier oder per Telefon

Unter www.akzug.ch stellt die Ausgleichkasse in der Rubrik «Prämienverbilligung» zahlreiche Informationen bereit. Zudem besteht die Möglichkeit, den individuellen Verbilligungsanspruch online provisorisch zu berechnen. Wer keinen Computerzugang hat, kann bei den zuständigen Gemeindestellen eine aktuelle Informationsbroschüre zur Prämienverbilligung beziehen. Schliesslich gibt eine telefonische Hotline Antwort auf alle Fragen rund um das Thema (Tel. 041 560 48 48).

Kontakt

Landammann Martin Pfister

Gesundheitsdirektor
Gesundheitsdirektion

+41 41 728 35 01