23.01.2019, Medienmitteilung

Zuger Prämienverbilligung wird aufgestockt und behält Spitzenplatz

In keinem anderen Kanton ist die Prämienverbilligung so wirksam wie in Zug. Laut einem Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit erreicht das Zuger System die stärkste Entlastungswirkung für Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dies bleibt auch 2019 so. Total stehen 58,9 Millionen Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung, rund zwei Millionen mehr als im Vorjahr.

Der Regierungsrat hat die Eckwerte für die Prämienverbilligung 2019 festgelegt. Bei den Erwachsenen und den Kindern werden die Ansätze gezielt erhöht, während für junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren eine Reduktion erfolgt, weil deren Prämien deutlich gesunken sind. Der Selbstbehalt bleibt unverändert.

Kanton nimmt seine Verantwortung wahr

Für den Gesundheitsdirektor Martin Pfister ist klar: «Damit behält der Kanton Zug seinen Spitzenplatz bei der Prämienverbilligung. Das ist ein überzeugendes Beispiel, wie Zug als wirtschaftlich starker Kanton zu seiner sozialen Verantwortung steht. Es ist wichtig, dass wir allen Teilen der Bevölkerung ein Plus bieten, auch Personen und Familien mit beschränkten finanziellen Möglichkeiten.»

Eindrückliche Unterschiede

Wie die Studie des Bundesamtes für Gesundheit zur sozialpolitischen Wirksamkeit der Prämienverbilligung zeigt, bestehen grosse Unterschiede zwischen den Kantonen. Während die verbleibende Prämienbelastung für die untersuchten Haushalte im schweizerischen Durchschnitt 14 Prozent des verfügbaren Einkommens betrug, waren es im Kanton Zug nur gerade 7 Prozent. Besonders erfreulich: Bei allen untersuchten Modellhaushalten wies die Zuger Prämienverbilligung die beste Wirksamkeit auf – Einzelperson, Mittelstandsfamilie, Einelternhaushalt, Grossfamilie und Ehepaar.

Unkomplizierte Abwicklung

Die Durchführung der Prämienverbilligung liegt in den Händen der Ausgleichskasse Zug. «Die Abläufe sind bestens eingespielt, und der Versand der Mitteilungen ist bereits angelaufen», bestätigt Rolf Lindenmann, Direktor der Ausgleichskasse. Haushalte, die voraussichtlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, werden direkt angeschrieben. Dies gilt auch, wenn für das Jahr 2017 keine definitiven Steuerzahlen vorliegen. Wer kein Formular erhält, aber glaubt, Anspruch zu haben, kann die Unterlagen direkt bei der Gemeinde beziehen oder im Internet herunterladen.

Eingabefrist: 30. April 2019

Die Antragsformulare müssen bis am 30. April 2019 bei der Wohngemeinde eingereicht werden, sonst erhält man keine Prämienverbilligung. Die Auszahlung erfolgt dann in der Regel direkt an die jeweilige Krankenkasse zur Verrechnung mit den Prämien.

Alles Wissenswerte findet man im Internet auf der Webseite der Ausgleichskasse Zug (www.akzug.ch) unter der Rubrik «Prämienverbilligung». Dort besteht auch die Möglichkeit, provisorisch den individuellen Verbilligungsanspruch online zu berechnen. Zudem gibt eine telefonische Hotline Antwort auf alle Fragen rund um das Thema (Tel. 041 560 48 48).

Kontakt

Regierungsrat Martin Pfister

Gesundheitsdirektor
Gesundheitsdirektion

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