17.423 n Pa.Iv. Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Überprüfungsmöglichkeit bei Mobiltelefonen

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren Kommissionsmitglieder

Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 haben Sie uns in oben genannter Angelegenheit zur Vernehmlassung mit Frist bis und mit 4. Juni 2020 eingeladen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns gerne wie folgt:
Der Kanton Zug ist mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Asylgesetzes und des Ausländer-​ und Integrationsgesetzes grundsätzlich einverstanden. Insbesondere wird mit den vorgesehenen Änderungen den Interessen der am Asylverfahren Beteiligten angemessen Rechnung getragen.
Indes stellen wir folgende

Anträge

In Art. 8a Abs. 1 des Vorentwurfes des Asylgesetzes (VE-​AsylG) sei zusätzlich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, dass bei der Speicherung und Auswertung eines elektronischen Datenträgers einer asylsuchenden Person auch Personendaten von Drittpersonen bearbeitet werden können.
Es seien Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 47 Abs. 2 VE-​AsylG demgemäss zu ergänzen, dass die Mitarbeiter des Staatssekretariats für Migration (SEM) die betroffenen asylsuchenden Personen über allfällige strafrechtliche Konsequenzen der Herausgabe von elektronischen Datenträgern orientieren müssen.

Begründung siehe Download.

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